Nach Forderungen von EU-Kommission, CDU und CSU soll künftig nachvollziehbar werden, wer mit wem in den letzten sechs Monaten per Telefon, Handy oder E-Mail in Verbindung gestanden oder das Internet genutzt hat. Bei Handy-Telefonaten und SMS soll auch der jeweilige Standort des Benutzers festgehalten werden. In Verbindung mit anderen Daten soll auch die Internetnutzung nachvollziehbar werden.
Mithilfe der über die gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten könnten Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden würden möglich. Zugriff auf die Daten hätten Polizei, Staatsanwaltschaft und ausländische Staaten, die sich davon eine verbesserte Strafverfolgung versprechen.
Derzeit dürfen Telekommunikationsanbieter nur die zur Abrechnung erforderlichen Verbindungsdaten speichern. Dazu gehörten Standortdaten, Internetkennungen und Email-Verbindungsdaten nicht. Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem gänzlich vermieden werden, was etwa für Journalisten und Beratungsstellen wichtig sein kann. All diese Mechanismen zum Schutz sensibler Kontakte und Aktivitäten würde eine Vorratsdatenspeicherung beseitigen.
Wo liegt das Problem?
Die Aufzeichnung von Informationen über die Kommunikation, Bewegung und Mediennutzung jedes Bürgers stellt die bislang größte Gefahr für unser Recht auf ein selbstbestimmtes und privates Leben dar.
Unter einer neu eingeführten Vorratsdatenspeicherung würden wir alle leiden:
Eine Vorratsdatenspeicherung greift unverhältnismäßig in die persönliche Privatsphäre ein.
Eine Vorratsdatenspeicherung beeinträchtigt berufliche Aktivitäten (z.B. in den Bereichen Medizin, Recht, Kirche, Journalismus) ebenso wie politische und unternehmerische Aktivitäten, die Vertraulichkeit voraussetzen. Dadurch schadet sie letztlich unserer freiheitlichen Gesellschaft insgesamt.
Eine Vorratsdatenspeicherung verhindert Terrorismus oder Kriminalität nicht. Sie ist unnötig und kann von Kriminellen leicht umgangen werden.
Eine Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Menschenrecht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung.
Eine Vorratsdatenspeicherung ist teuer und belastet Wirtschaft und Verbraucher.
Eine Vorratsdatenspeicherung diskriminiert Nutzer von Telefon, Mobiltelefon und Internet gegenüber anderen Kommunikationsformen.
Aktueller Stand
Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das Bundesverfassungsgericht das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gilt jedoch weiterhin. CDU und CSU wollen, dass so bald wie möglich ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen wird, und führen entsprechende Verhandlungen mit der FDP. Die FDP-Justizministerin hat bereits eine einwöchige Vorratsspeicherung von Daten über jede Internetverbindung vorgeschlagen. Wir wollen verhindern, dass es zu einer erneuten verdachtslosen Totalprotokollierung gleich welcher Art kommt.
aperstorm gegen VDS,
wir wollen Augsburg mal wieder informieren,
diesmal geht es gegen die Vorratsdatenspeicherung!
Mithilfe der über die gesamte Bevölkerung gespeicherten Daten könnten Bewegungsprofile erstellt, geschäftliche Kontakte rekonstruiert und Freundschaftsbeziehungen identifiziert werden. Auch Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation, auf persönliche Interessen und die Lebenssituation der Kommunizierenden würden möglich. Zugriff auf die Daten hätten Polizei, Staatsanwaltschaft und ausländische Staaten, die sich davon eine verbesserte Strafverfolgung versprechen.
Ihr könnt mitmachen informiert eure Familie, Freunde und Kollegen.
Klärt sie auf was es damit auf sich hat und gerne könnt Ihr mit uns zusammen auf einen Paperstorm dabei sein oder selber etwas veranstalten.
Wer mitmachen will kann sich hier melden bei Facebook oder in unserem Forum.
Das Abkommen zur Fluggastdatenweitergabe wird in den nächsten Wochen intensiv im EU Parlament behandelt. Um ein Stimmungsbild zeichnen zu können, hat VIBE!AT in Zusammenarbeit mit der digitalen Gesellschaft und noPNR eine Plattform gestartet. Auf pnr.vibe.at werden Aussagen und Meinungen von österreichischen EU Abgeordneten zum Fluggastdatenabkommen zusammengetragen.
Die Texte und offiziellen Stellungnahmen von VIBE!AT können frei vervielfältigt und verbreitet werden, solange ein eindeutiger Bezug (wenn möglich mittels Hyperlink) zum Originaldokument erhalten bleibt.
30.03.2012
Durch das Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung mit 1. April 2012 haben wir jetzt zum ersten Mal die Möglichkeit, das Gesetz zu kippen: Die verdachtsunabhängige Speicherung sämtlicher Kommunikationsdaten aller Menschen in Österreich stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Gegen diesen Eingriff beschweren wir uns gemeinsam beim Verfassungsgerichtshof – und Du bist dabei!
MachDich jetzt für Deine Grundrechte stark und bring mit uns die Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung in Österreich ein!
Die Texte und offiziellen Stellungnahmen von VIBE!AT können frei vervielfältigt und verbreitet werden, solange ein eindeutiger Bezug (wenn möglich mittels Hyperlink) zum Originaldokument erhalten bleibt.
In den letzten zehn Jahren ist mit dem Argument der Terrorismusbekämpfung eine Sammlung an Gesetzen entstanden, welche – im Namen der Sicherheit – bürgerliche Rechte und Freiheiten einschränken. In diesem Kontext ist auch die jetzt vom Innenressort, als Reaktion auf die Anschläge in Oslo, eingebrachte Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes zu betrachten. Es fällt zunächst einmal auf, dass sich die Reaktion der österreichischen Regierung grundsätzlich von der der Norwegischen unterscheidet: Während die norwegische Regierung betont, dass die einzige Reaktion auf Terror eine Stärkung der Demokratie ist, will die österreichische Regierung wieder einmal bürgerliche Rechte beschränken. Sie ignoriert die wichtige Funktion der Bürgerrechte, das Machtgefälle zwischen Individuum und Staat auszugleichen. Somit sind sie die Grundlage an der Beteiligung des Individuums an gesellschaftlicher Entwicklung. Das Ziel der Anschläge in Oslo war klar die Abschaffung der demokratischen Grundordnung Europas. Eine Regierung, die mit dem Argument des Schutzes vor Terrorismus, demokratische Freiheiten einschränkt, spielt damit den Terroristen in die Hände.
Die jetzt vorgelegte Ausweitung der Befugnisse von Sicherheitsbehörden dürfen nicht alleine betrachtet werden. Es müssen der Kontext ihrer Entstehung und die vorhergegangenen Gesetzesänderungen miteinbezogen werden. Diese geben ein klares Bild eines immer repressiver werdenden Staates. Ein Staat, der um seine Illusion von Sicherheit mehr besorgt ist, als um die Sicherheit und Rechte der Bürger. Diese Entwicklung muss gestoppt werden. Der von der Regierung vorgelegte Gesetzesentwurf ist deshalb klar abzulehnen. Terror muss durch Offenheit und Toleranz, nicht durch Repression und Verfolgung bekämpft werden.
Die Texte und offiziellen Stellungnahmen von VIBE!AT können frei vervielfältigt und verbreitet werden, solange ein eindeutiger Bezug (wenn möglich mittels Hyperlink) zum Originaldokument erhalten bleibt.
Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen an die Bundesministerin für Inneres betreffend Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes (Reformvorschläge des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages)
Das SPG stellt die rechtliche Grundlage für die Sicherheitsbehörden und deren Organe, also die Polizei dar. Außerdem regelt das SPG die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei.
Das SPG gliedert sich in 9 Teile und diese wiederum in Hauptstücke und weiters in Abschnitte. Die 9 Teile beschäftigen sich jeweils mit:
1. Teil: Organisation der Sicherheitsverwaltung und Begriffsbestimmungen
2. Teil: Aufgaben
3. Teil: Befugnisse der Behörden und insbesondere der Polizei
Manche Aufgaben im SPG stehen in einem Naheverhältnis zum Strafrechtswesen, und hier im Besonderen zur StPO (Strafprozessordnung). Einige sehr wesentliche Aufgaben, wie etwa die erste allgemeine Hilfeleistung (§ 19 SPG), die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (§ 27 SPG) oder die Auflösung von Besetzungen (§ 37 SPG), hängen mit der Strafjustiz nicht unmittelbar zusammen, anders jedoch Aufgaben wie zum Beispiel die Abwehr aktueller gefährlicher Angriffe (§ 21 SPG) oder etwa die Verhinderung zukünftiger Straftaten durch die Aufklärung von aktuellen oder früheren gefährlichen Angriffen.
Hier ist auch der präventive Charakter des SPG im Vergleich zur StPO erkennbar. Das SPG soll bereits im Vorfeld greifen und strafbare Handlungen verhindern (zum Beispiel vorbeugender Schutz von Rechtsgütern (§ 22 SPG), Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG), während hingegen die StPO zur Aufklärung einer Straftat dient.
Vereinfacht gesagt reichen die Aufgaben des SPG von der Vorbeugung bzw. Verhinderung der Straftat bis zu Maßnahmen zur Beendigung einer gerade stattfindenden Straftat. Die StPO hat hingegen die Aufgabe die Tat aufzuklären und den/die Täter auszuforschen.
Dies wird in einigen Paragrafen des SPG verdeutlicht wie zum Beispiel im § 40 SPG – Durchsuchung von Menschen. Diese Personsdurchsuchung dient dazu, Gegenstände eines Festgenommenen zu finden, die geeignet sind die Sicherheit des Festgenommenen und die anderer zu gefährden oder die ihm eine Flucht ermöglichen können. Während hingegen eine Personsdurchsuchung nach Beweisgegenständen nach einer Straftat ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO (§ 139 bis § 142 StPO) zu erfolgen hat.
Interessant ist auch, dass sich die Bestimmungen für den Erkennungsdienst, also wie Fingerabdrücke, DNA-Abstriche, etc durchzuführen sind, im SPG geregelt sind. Dies deshalb da die erkennungsdienstliche Behandlung vorrangig zur Abwehr von Straftaten dienen soll, aber auch um nicht nur jene erkennunsdienstlich behandeln zu können die verdächtig sind eine Straftat begangen zu haben sondern zum Beispiel auch Abgängige oder Gelegenheitspersonen (Personen die nicht tatverdächtig sind und Gelegeneheit hatten, am Tatort Spuren zu hinterlassen, wie zum Beispiel Angehörige des Opfers, Ärzte und Sanitäter, Polizeibeamte). Trotzdem dürfen diese ermittelten Daten auch zum Zwecke der Strafrechtspflege (also zur Ausforschung eines Täters) eingesetzt werden (§ 71 SPG – Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten).
Völlig überraschend wurde im Dezember 2007 in der Nacht unter der Regierung Gusenbauer aus SPÖ und ÖVP das SPG dahingehend novelliert, dass Mobilfunkanbieter Standortdaten und die internationale Mobilfunkteilnehmerkennung (IMSI) eines Handys oder die Daten zu einer IP-Adresse ohne Richterkontrolle an die Polizei bekanntgeben müssen.[1][2] Bereits in den ersten 6 Monaten seit Inkrafttreten hat sich herausgestellt, dass die Exekutive ihre neuen Möglichkeiten ausschöpft.[3]
Gegen mehrere Bestimmungen zu Handy- und Internetdaten haben ein Mobilfunkbetreiber (GSM und UMTS) und mehrere Privatpersonen Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingebracht. Die T-Mobile Austria beantragte die „Aufhebung des gesamten Art. 1 Punkt 4. des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und das Polizeikooperationsgesetz geändert werden, BGBl. I 114/2007, wegen Verfassungswidrigkeit“ und stellte weitere Hilfsanträge.[4] Gegen § 53, § 53a und § 54 SPG in der Form des BGBl. I Nr. 4/2008 erhoben 27 Einzelpersonen Beschwerden wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof.[5]
Der VfGH hat in seinen Entscheidungen die Prüfung abgelehnt.[6][7]
Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. Einzelheiten sind in den Nutzungsbedingungen beschrieben.
Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc.
Offener Brief der Ortsgruppe Regensburg im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung an den Europaabgeordneten Manfred Weber.
Regensburg, 04.04.2012
Sehr geehrter Herr Weber,
mit diesem offenen Brief wenden wir uns an Sie und beziehen uns dabei auf Ihre Pressemitteilung vom 22. März 2012 “Leutheusser muss Verweigerungshaltung aufgeben”, abrufbar unter der Rubrik Aktuelles auf Ihrer Webseite.
Wir möchten Sie dringend daran erinnern, dass Frau Leutheusser-Schnarrenberger im Jahr 2008 vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung geklagt hat. Dies tat sich nicht alleine. Über 34.000 Bürger reichten im Rahmen der Sammelverfassungsbeschwerde des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung Klage ein. Diese war erfolgreich, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Es liegt nahe, dass die Justizministerin andere Gründe gegen die Vorratsdatenspeicherung hat, als die von Ihnen unterstellten “politischen Spielereien”. Gerade bei einer Person wie Frau Leutheusser-Schnarrenberger ist es unehrenhaft ihr, noch dazu in einem so schwerwiegenden Fall wie der geplanten verdachtslosen Telekommunikationsüberwachung der gesamten Bevölkerung, parteipolitisches Kalkül zu unterstellen. Immerhin war sie es, die 1996 aus Gewissensgründen vom Amt zurücktrat, als der Große Lauschangriff beschlossen werden sollte. Dieser wurde dann auch 2004 vom BVerfG für teilweise verfassungswidrig befunden.
Bitte rufen Sie sich auch das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung ins Gedächtnis: Das Gericht war der Ansicht, um nur ein Beispiel anzuführen, dass die Vorratsdatenspeicherung ein geeignetes Mittel sei, um ein diffuses Gefühl des Überwacht-werdens zu erzeugen, welches die Bürger daran hindern könnte, ihre Rechte unbefangen wahrzunehmen. Der IT-Rechtsanwalt Thomas Stadler aus Freising vertritt die Auffassung, dass sich die Richtlinie nicht grundgesetzkonform umsetzen lässt.
Die Zusammenarbeit mit der EU erreicht eben dort ihre Grenzen, wo das Grundgesetz dem entgegensteht. Die EU-Institutionen müssen an dieser Stelle auch an ihr Legitimationsdefizit erinnert werden. Der Drang zur Umsetzung grundgesetzwidriger Richtlinien, wie derjenigen zur Vorratsdatenspeicherung, sind ein weiterer Anlass, der das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der EU stärkt. Im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung stellen wir uns zudem die Frage, woraus die EU-Kommission die bemerkenswert kurze Frist von vier Wochen zur Umsetzung der Richtlinie ableitet. Wie rechtfertigt sich denn diese kurze Frist?
Sie behaupten weiterhin, die Justizministerin würde sich auf dem Rücken der Bürger profilieren wollen. Das Gegenteil ist der Fall, sie vertritt die Mehrheit der Bevölkerung!
Wie eine von der CDU/CSU (!) Bundestagsfraktion in Auftrag gegebene Allensbach Studie vom September 2011 zeigt, sind Zwei-Drittel der Bevölkerung gegen die anlasslose Überwachung! Selbst unter den Wählern der CDU/CSU sind 56% der Befragten dagegen. War Ihnen das bekannt? Auch ist momentan eine Petition beim Petitionsausschuss des Bundestages anhängig, die den Bundestag dazu auffordert, sich gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung einzusetzen und darüber hinaus auf ein Verbot der Vorratsdatenspeicherung hinzuwirken. Diese Petition wurde von über 60.000 Personen gezeichnet.
In Österreich ist die Vorratsdatenspeicherung zum 1. April in Kraft treten. Auch dort fordern über 90.000 Bürger mittels einer Petition die Abschaffung der EU-Richtlinie und dazu eine Evaluation sämtlicher Terrorgesetze!
Dies bestärkt uns in unserer Meinung, dass die Vorratsdatenspeicherung nicht nur für sich, sondern ebenso im Kontext weiterer Überwachungsgesetze und -vorhaben betrachtet werden muss. Deshalb planen wir in Regensburg für den Herbst 2012 eine Veranstaltungsreihe. Dabei wollen wir die Forderung nach einer Überarbeitung der bestehenden Sicherheitsgesetze und einem Moratorium für neue Sicherheitsgesetze diskutieren.
Wir wollen mit einem berühmten Zitat von Benjamin Franklin schließen: “Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.”
Wir würden uns sehr freuen, Sie im Herbst 2012 bei der Abschlussveranstaltung unserer Reihe begrüßen zu dürfen. Die Terminanfrage dazu ist in Ihrem Niederbayern-Büro eingegangen.
Mit freundlichen Grüßen
Ortsgruppe Regensburg im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
"Blog-Beitrag von Armin - Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder."
Die EU-Kommission will das EU-Parlament von einer Abstimmung über das umstrittene Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen ACTA abhalten. Das Parlament solle zunächst die Stellungnahme des Europäischen Gerichtshof abwarten, hat EU-Handelskommissar und ACTA-Befürworter Karel de Gucht gefordert.
Anzeige
Das könnte Sie auch interessieren
Serbiens Präsident Tadić tritt zurück, um anzutreten Der serbische Präsident Boris Tadić hat seinen Rücktritt angekündigt. Er macht damit den Weg frei für gemeinsame… mehr Geldanlage in PROKON Windenergie: Mindestanlage nur 100 Euro + Laufzeit ab 3 Jahren möglich + Zinsen aktuell 8% p.a. + über 43.000 zufriedene Anleger –>… mehr newtab ANZEIGE Alexander Alvaro (FDP): “ACTA ist nicht am Ende” Der liberale EU-Abgeordnete Alexander Alvaro hält am Urheberschutz-Abkommen ACTA fest. Die ACTA-Kritik der Grünen sei… mehr Plagiat: Ungarns Präsident verliert Doktortitel Ungarns Präsident Pál Schmitt wird der Doktortitel aberkannt. Er hat zahlreiche Abschnitte seiner Dissertation von anderen… mehr
plista Blume powered by plista
Im Streit um das Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen (ACTA) hat die EU-Kommission nun eine Frage formuliert, die dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden soll. Die Frage lautet: “Ist ACTA mit den Europäischen Verträgen, insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?”
Seit 1. April ist die Vorratsdatenspeicherung in Österreich in Kraft. Der SPÖ-EU-Abgeordnete Josef Weidenholzer erinnert daran, dass die Richtlinie europaweit noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde. Deutschland muss nach einem Urteil des Verfassungsgerichts ein neues Gesetz einbringen und die irische Regierung hat eine vielversprechende Klage vor dem EuGH eingebracht. “Auch die Kommission ist mit der unterschiedlichen Handhabung der Richtlinie in den europäischen Mitgliedstaaten unzufrieden und hat deshalb eine Reform der Richtlinie angekündigt, die zwar nicht zu deren Aufhebung führen soll, aber doch einige gravierende Änderungen erwarten lässt, vor allem, was die Speicherdauer, den Zweck und die Reichweite, den Kostenersatz für die Provider und einen besseren Schutz der Grundrechte betrifft”, erläutert Weidenholzer am Donnerstag gegenüber dem SPÖ-Pressedienst. ****
Weidenholzer kritisiert, dass die Vorratsdatenspeicherung in
keinerlei Relation zu den dadurch für die Exekutive im Kampf gegen
das organisierte Verbrechen entstehenden Möglichkeiten stehe.
Vielmehr sei die Vorratsdatenspeicherung das Ergebnis einer
Anlassgesetzgebung auf europäischer Ebene, deren Folgen zu wenig
bedacht wurden. “Europa muss korrigieren, was es sich in der
Regulierungswut vor fünf Jahren angemaßt hat”, so der EU-Abgeordnete,
der darauf verweist, dass das EU-Parlament die Reform der Richtlinie
Gerne habe ich mir Ihr Anliegen für Sie angesehen:
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Vorratsdatenspeicherung am 1. April müssen Mobilfunk- und Internetprovider eine bestimmte Auswahl der in ihren Systemen anfallenden Daten, wie z.B Stammdaten, Vertragsdaten, Verkehrs- und Geodaten für sechs Monate verfügbar halten. Zugriff auf diese Daten sind nur durch einen rechtsgültigen Gerichtsbeschluss möglich.
Und wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an. Unser A1 Service Team ist unter 0800 664 100 einfach gerne für Sie da.
Danke für die Auskunft. Die Gesetzeslage ist mir bereits bewusst, interessant wäre eine Auskunft von A1 zur Ermittlung folgender Daten:
– Mobiles Internet & GSM Angebot:
Zugewiesene Mobile IP Adresse (UMTS, EDGE, 3G,..), Kundennr, Zeitstempel (Beginn & Ende der Verbindung), a-GPS, Cell-ID (Funkmast), IMEI, SIM-ID, IMSI, Rufnummer, Rufnummer des angerufenen, Gesprächsinhalt, Anschrift des Kunden
– Webmail:
Emailadressen (Absender / Empfänger) (RCPT, From,..), Zeitstempel (Beginn & Ende der Verbindung), TCP-Verbindungsdaten (Header), Betreffzeile (Subject), Mailinhalt (Body), Kundennummer, Anschrift des Kunden
– Voice over IP (SIP) Angebot:
Rufnummer, Zeitstempel (Beginn & Ende der Verbindung), Rufnummer des Empfängers, TCP-Verbindungsdaten (Header), Verschlüsselungsverfahren, Clientsoftware, Gesprächsinhalt, Anschrift des Kunden
Weiters: Wie ist ihr Archivierungssystem gesichert, wer hat Zugang, wie wird vor unbefugtem Zugang/Zutritt geschützt und gegen Sicherheitslücken im System vorgebeugt?
Bitte ggf. an die technische Abteilung / Engineering weiterleiten. Danke für ihre Hilfe.
Neue Visualisierungen zeigen erneut, wie sensibel die persönlichen Daten der Vorratsdatenspeicherung sind. Aus echten Verkehrsdaten wurden aussagekräftige Diagramme von sozialen Netzwerken erstellt. Jeder kann seine Daten abfragen.
Verkehrsdaten, Ortsdaten, Verbindungsdaten
Die Vorratsdatenspeicherung ist manchmal abstrakt und wenig greifbar. Erst durch eine Verbildlichung der Daten wird deutlich, wie aussagekräftig und persönlich die gespeicherten Daten sind. Das Projekt Verräterisches Handy konnte erstmals zeigen, was sich alles aus den Ortsdaten eines Handys ablesen lässt.
Die gespeicherten Verkehrsdaten beinhalten neben den Ortsdaten jedoch auch Einzelheiten über alle Verbindungen eines Kommunikationsanschlusses. Während diese Daten im ersten Datensatz von Malte Spitz leider fehlten, waren sie im neuen Datensatz inbegriffen.
Der “data scientist” Michael Kreil hat sich diese mal genauer angeschaut. Bereits im Februar präsentierte er zusammen mit Malte Spitz erste Ergebnisse. Davon gibt es nun einen Video-Mitschnitt sowie ein Handout.
Netzwerk sozialer Interaktion ausgeforscht
In den Daten steht, wann Maltes Handy mit welchem anderen kommuniziert hat. Daraus lässt sich das soziale Netzwerk (im eigentlichen Sinn) in Form eines Diagramms visualisieren:
Das bereits daraus auf das soziale Umfeld geschlossen werden kann, scheint überraschend. Wenn man jedoch länger darüber nachdenkt, ist es eigentlich ganz logisch: Wenn man nur lange genug beobachtet, wie eine Person mit ihrem soziale Umfeld interagiert, kann man auch auf Ihr soziales Umfeld schließen!
Und weil die Vorratsdatenspeicherung auch alle E-Mails umfassen soll, hat Michael mal seinen digitalen Posteingang verbildlicht:
Links ist eine Visualisierung meines E-Mailverkehrs der letzten sechs Jahre zu sehen. Die knapp 4.000 schwarzen Punkte sind die E-Mail-Adressen und die grünen Linien dazwischen zeigen die Intensität, mit der die entsprechenden E-Mail-Adressen miteinander kommuniziert haben. Insgesamt sind so 22.000 E-Mails dargestellt.
Der große schwarze Punkt mitte links ist dabei meine private E-Mailadresse, der große rechts meine Geschäftsadresse. Davon ausgehend, lassen sich verschiedenen Kommunikationsnetzwerke ausmachen. So stehen die Punkte um meinen privaten E-Mailaccount für meinen Freundeskreis. Etwas weiter rechts ist dagegen der Kreis des geschäftlichen E-Mailverkehrs. Unten links ist dann der Verein sichtbar, in dem ich Mitglied bin. Dort wird vorranging über Rundmails kommuniziert, die an hunderte Adressen geschickt werden. Die Wolke am linken Rand sind schließlich abonnierte Newsletter und Benachrichtungs-Mails.
So, oder zumindest so ähnlich, würde auch Ihr E-Mailverkehr aussehen. Auch in Ihrer Kommunikation könnte man Gruppen finden. Man würde sehen können, wer Ihre Kollegen sind, Ihrer Freunde, wer zu Ihrer Familie gehört und in welchen Vereinen und Verbänden Sie aktiv sind.
Eine genauere Beschreibung der Daten gibt’s im verlinkten Video und Handout.
Forscher identifizieren zentrale Personen in Netzwerken
In der akademischen Welt ist das ein alter Hut. Bereits 2006 analysierten Danezis und Wittneben die öffentlichen Archive von Mailinglisten eines internationalen politischen Netzwerks. Daraus konnten sie folgende Kenntnisse ziehen, die sie auf dem CCC-Congress präsentierten:
Wir präsentieren ein Modell der Überwachung, basierend auf der Theorie sozialer Netzwerke, mit dem die Beobachtung eines Teilnehmers auch einige Informationen über Dritte verrät. Wir untersuchen, wie viele Knoten eines Netzwerks ein Angreifer beobachten muss, um Informationen über das Netzwerk zu erhalten. […] Unsere Ergebnisse liefern wichtige Erkenntnisse über die tatsächliche Sicherheit anonymer Kommunikation und ihre Fähigkeit zur Minimierung der Überwachung in einem sozialen Netzwerk.
Ort und Kommunikationspartner kombinieren
Schon für sich sind die Informationen, mit wem man kommuniziert und wo man sich dabei aufhält, sehr aussagekräftig. Kombiniert man diese Daten, gewinnt man noch intimere Einblicke. Michael weiter:
Nehmen wir einmal an, dass diese Person eines Tages eine Festnetz-Telefonnummer anruft, die zu einer Suchtberatungsstelle gehört. Am darauffolgenden Donnerstag betritt die Person die Funkzelle der Suchtberatungsstelle zum ersten Mal, um dann wöchentlich jeden Donnerstag kurz vor 17:00 Uhr dort zu erscheinen.
Ein zweites von drei Beispielen:
Ein Geschäftsmann oder Politiker kontaktiert telefonisch erst eine Urologie und sucht sie dann später auf.
Am darauffolgenden Tage kontaktiert und besucht er eine Radiologiepraxis, um direkt danach wieder sich bei der Urologie einzufinden.
Tage später besucht er dann eine Chirurgie, die sich auf die Entfernung von Krebstumoren spezialisiert hat. Um dann regelmäßig sowohl wieder die Urologie, als auch einen Psychologen zu besuchen.
All das wird genau mit Positions- und Kommunikationsdaten mitprotokolliert, selbst, dass er einen Termin ausfallen lässt. Jede einzelne dieser Informationen unterliegt eigentlich der ärztlichen Schweigepflicht – zusammen genommen wird aber auch dem Letzten klar, dass der Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit an Prostatakrebs erkrankt ist. Dazu kommt: Wer in die Vorratsdaten schaut, weiß auch über den Verlauf der Krankheit bescheid, z.B. dadurch, dass erst eine Radiologie und anschließend doch eine Chirurgie aufgesucht wurde.
All diese sensiblen Daten sind bisher Ärzten und ihren Patienten vorbehalten. Durch die Speicherung von Vorratsdaten wird dieses Vertrauensverhältnis jedoch ausgehebelt.
Das ist genau der Grund, warum auch Ärzte, Journalisten, Anwälte, Seelsorger und andere Berufsgeheimnisträger die Vorratsdatenspeicherung ablehnen.
Der einzige Weg, diese sensiblen Daten zu schützen ist, sie gar nicht erst zu erheben. Wenn sie einmal gespeichert sind, werden sie auch widerrechtlich verwendet und unautorisiert kopiert, wie Michael ebenfalls anhand von Beispielen ausführt.
Deine Daten werden gespeichert, frage sie ab!
All diese schlauen Dinge wurden natürlich auch bereits in der Stellungnahme des CCC zur Vorratsdatenspeicherung für das Bundesverfassungsgericht thematisiert. Jetzt gibt es das aber auch mit echten Live-Daten.
Wir würden uns freuen, wenn ihr diese Anfragen stellt und vielleicht sogar die Daten mit uns teilt. Ähnlich wie beim Projekt Crowdflow würden wir zusammen mit Michael Kreil versuchen, aus den langweiligen Excel-Tabellen schicke Bilder zu produzieren.
Besonders interessant finden wir die Verbindungsdaten existierender sozialer Gruppen wie Vorstände oder Fraktionen von Parteien, journalistische Redaktionen oder Anwaltskanzleien. Kontaktiert uns dazu bitte über die üblichen Kanäle.
Seit 01. April ist in Österreich die Vorratsdatenspeicherung in Kraft. Ich möchte von Ihnen wissen welche Daten nun exakt über mich, und alle anderen Kunden, bei Ihnen für die Vorratsdatenspeicherung erfasst werden.
Dies betrifft beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Daten wie IP Nummern, Account Namen, Email Adressen, Betreffzeilen, Zeitstempel sowie Geokoordinaten. Ich bitte um eine taxative Auflistung aller Daten mit Kontext in welchen Fällen diese erfasst werden.
Des weiteren bitte ich um Informationen welche Maßnahmen Sie ergriffen haben um diese sensiblen Daten gegen Missbrauch zu schützen.
In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort bis <<>> verbleibe ich,
“Technological progress poses a threat to privacy by enabling an extent of surveillance that in earlier times would have been prohibitively expensive.”
— US v. Garcia, 474 F. 3d 994 – Court of Appeals, 7th Circuit 2007
In 2009, I attended a surveillance industry trade show (the “wiretapper’s ball”) in Washington DC where I recorded an executive from Sprint describing, in depth, the location tracking capabilities his company provided to law enforcement agencies:
“[M]y major concern is the volume of requests. We have a lot of things that are automated but that’s just scratching the surface. One of the things, like with our GPS tool. We turned it on the web interface for law enforcement about one year ago last month, and we just passed 8 million requests. So there is no way on earth my team could have handled 8 million requests from law enforcement, just for GPS alone. So the tool has just really caught on fire with law enforcement. They also love that it is extremely inexpensive to operate and easy, so, just the sheer volume of requests they anticipate us automating other features, and I just don’t know how we’ll handle the millions and millions of requests that are going to come in.
— Paul Taylor, Electronic Surveillance Manager, Sprint Nextel.
The information that I gathered was one of the first real data points revealing the scale and ease with which law enforcement and intelligence agencies can now collect real-time location data from wireless phone carriers. This is because unlike wiretaps, there are no annual statistics produced by the courts that detail the number of location surveillance orders issued each year.
My disclosure of this information led to significant news coverage, but also to a citation from Judge Kozinski of the 9th Circuit, who observed in dissent in U.S. v. Pineda-Moreno that:
When requests for cell phone location information have become so numerous that the telephone company must develop a self-service website so that law enforcement agents can retrieve user data from the comfort of their desks, we can safely say that “such dragnet-type law enforcement practices” are already in use.
ACLU FOIA docs reveal other carriers have followed Sprint’s lead
It appears that Sprint is not the only wireless company to provide law enforcement agencies with an easy way to track the location of targets in real-time.
Among the 5500 pages of documents obtained by the ACLU as part of a nationwide FOIA effort, are a few pages from Tucson AZ detailing (or at least hinting at) the real-time location tracking services provided to the government by the major wireless carriers.
AT&T’s Electronic Surveillance Fee Schedule reveals that the company offers an “E911 Tool” to government agencies, which it charges $100 to activate, and then $25 per day to use.
While it is no secret that Sprint provides law enforcement agencies subscriber real-time GPS data via its “L-Site” website (read the L-site manual), Sprint’s Electronic Surveillance Fee Schedule reveals that the company charges just $30 per month for access to this real-time data.
This work by Christopher Soghoian is licensed under a Creative Commons Attribution-NonCommercial-ShareAlike 3.0 Unported License DMCA Takedown Policy
The documents from T-Mobile provides by far the greatest amount of information about the company’s real-time location tracking capabilities. The company’s Locator Tool service, which it charges law enforcement agencies $100 per day to access, generates pings at customizable 15 / 30/ 60 minute intervals, after which, the real-time location information is emailed directly to the law enforcement agency.
Unfortunately, Verizon’s surveillance pricing sheets do not reveal any information about GPS tracking. It is almost certain that the company does provide real-time location data, but for now, we don’t know how it is provided, or at what cost.
Christopher Soghoian is a Washington, DC based Graduate Fellow at the Center for Applied Cybersecurity Research, and a Ph.D. Candidate in the School of Informatics and Computing at Indiana University.His research is focused on the topic of online privacy. This includes both consumer issues, such as online tracking as well as government surveillance.
Click here to visit his home page.
Es wird erwartet, dass die Königin als Staatsoberhaupt die wahnwitzigen Pläne in ihrer Rede am 9. Mai ankündigt. Danach sollen Behörden eine umfassende Vorratsdatenspeicherung bekommen, bis hin zu einzelnen besuchten Webseiten. In Echtzeit. Die Petition wendet sich bereits jetzt an den Regierungschef:
Lieber David Cameron,
Respektieren Sie unsere Privatsphäre. Stoppen Sie den Internet-und Telefon-Schnüffel-Plan.
Spionieren sie nicht in unserer E-Mail-, Telefon- und Internet-Nutzung.
Halten Sie Ihr Wahlversprechen, den “Aufstieg des Überwachungsstaats umzukehren”.
Das ist England, nicht China oder Iran. Wir wollen nicht, dass die Regierung jeden unserer Schritte überwacht.
Auch die Petition in Österreich ist beeindruckend. Mit über 90.000 Unterschriften hat bereits jeder hunderste Einwohner der Alpenrepublik unterzeichnet. Bei der (wichtigeren) Verfassungsklage sind schon über 11.000 Formulare ausgefüllt und 300 auch angekommen und erfasst.
Dieser Beitrag steht unter der Lizenz CC BY-NC-SA: Andre Meister, Netzpolitik.org.
Unter einer Vorratsdatenspeicherung (VDS) (euphemistisch auch: Mindestdatenspeicherung[1]) versteht man die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. Sie werden also nur für den Fall gespeichert, dass sie einmal benötigt werden sollten. In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff meist auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten. Diese betrifft die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung von schweren Straftaten.
Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben demjenigen, der auf sie Zugriff hat, weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.[2]
Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien.[3] Eine Vorratsdatenspeicherung verstoße laut Bundesverfassungsgericht gegen Art.10.(1) des Grundgesetzes.[4]
Telekommunikation bedurfte ursprünglich der elektrischen Verbindung zweier Anschlüsse, die von Hand vorgenommen wurde. Die Verbindung wurde notiert, damit darauf die Abrechnung gestützt werden konnte.
Mit Einführung der automatischen Vermittlungsstellen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden die Verbindungen automatisch hergestellt, Verbindungszähler addierten nur die Gebühren, ohne Datum, Uhrzeit und beteiligte Anschlüsse aufzuzeichnen. Nun waren Sicherheitsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Geheimdienste) nicht mehr in der Lage, das Kommunikationsverhalten Verdächtiger nachzuvollziehen. Daher wurden Fangschaltungen nötig.
Durch den Einsatz moderner Computer als Vermittlungsgerät ab Anfang der 1980er Jahre wurden die Gebührenzähler obsolet. Der Computer speicherte für jeden Kommunikationsvorgang einen Datensatz, wodurch der Einzelverbindungsnachweis auf Telefonrechnungen möglich wurde. Dieser wurde als Vorteil für den Verbraucher angesehen, der sich nun gegen falsche Rechnungen effektiver wehren konnte. Die Fangschaltung wurde insoweit obsolet, wurden doch nun die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse automatisch aufgezeichnet.
Telekommunikationsanbieter dürfen allerdings nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten speichern. Dazu gehören beispielsweise nicht Standortdaten, IP-Adressen, Email-Verbindungsdaten oder Daten von Prepaid- und Flatrate-Kunden. 1996 forderte daher der Bundesrat erstmals die Einführung von “Mindestfristen” für die Speicherung von Verbindungsdaten.[5] Die Befugnis u.a. der Strafverfolgungsbehörden zur Abfrage von Verbindungsdaten laufe leer, wenn die gewünschten Daten bereits gelöscht worden seien.
Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation[Bearbeiten]
In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile synonym zur Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können. Dabei geht es insbesondere um diejenigen Verkehrsdaten, die nicht zu Abrechnungszwecken gespeichert werden müssen (z.B. bei Flatrate- und Prepaid-Tarife, eingehende Verbindungen, Handystandort, IP-Adressen, Email-Verbindungsdaten).
Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt wird und somit kritische Berichterstattung erschwert wird. Dies käme faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleich. Auch die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Ärzten und das Seelsorge- bzw. Beichtgeheimnis von ordinierten Geistlichen sind davon betroffen.
Nach bisherigem Recht müssen die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken.[6] Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen im Falle von Flatrates und E-Mail-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten waren bis 2007 auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen.[7] Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das Landgericht DarmstadtT-Online eine über die Dauer der Verbindung hinausgehende Speicherung der Verkehrsdaten verboten.[8] Der Bundesdatenschutzbeauftragte setzte darauf hin durch, dass IP-Adressen – je nach Anbieter – nicht mehr oder maximal sieben Tage lang gespeichert werden, wie eine Übersicht des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zeigt.[9]
Der 15. Deutsche Bundestag lehnte in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss[10] eine Mindestspeicherfrist und damit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich ab. Er forderte die Bundesregierung auf, sich auch auf EU-Ebene in diesem Sinne zu verhalten.
Allerdings forderte der 16. Deutsche Bundestag am 15. Februar 2006 die Bundesregierung auf, den sogenannten Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition aus CDU, CSU und SPD gegen die Stimmen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.[11]
Die Vorratsdatenspeicherung wird mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet. Zur Begründung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren hingewiesen. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen, als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen, wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodelle wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.
Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge von Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.
Des Weiteren zeigt eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, “dass sich der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote abbilden lässt.”[13]
Die IP-Vorratsdatenspeicherung stellt eine Variante der Vorratsdatenspeicherung dar. Dabei wird nicht gespeichert, wer wen wann angerufen oder eine E-Mail geschrieben hat oder an welchem Standort er sich wann befand, sondern zu welcher Zeit welche IP-Adresse für einen Internetanschluss verwendet wird. Der SPD-Gesprächeskreis „Netzpolitik und Digitale Gesellschaft“ Henning Tillmann, Alvar Freude und Jan Mönikes favorisierte zeitweise auch eine 80-tägige IP-Vorratsdatenspeicherung,[14][15] unterstützt inzwischen aber offiziell einen Antrag der Jusos zum SPD-Bundesparteitag, der sich gegen jede Vorratsdatenspeicherung ausspricht, da die Antragskommission keinen Kompromiss aufgegriffen hat, und lehnt damit auch weiterhin einer Vorratsdatenspeicherung im umfassenden Sinn, welche Bewegungs- und Kommunikationsprofile erlauben würde, ab. Die Aufnahme der IP-Vorratsdatenspeicherung ins Programm der SPD konnte damit also schon auf Vorschlagsebene verhindert werden.[16]
Mitglieder des Chaos Computer Club und des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, Michael Konken, der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbands, die Neue Richtervereinigung, der LSVD, der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) sowie Rechtsanwälte sprechen sich gegen eine IP-Vorratsdatenspeicherung aus, da ihrer Einschätzung nach die IP-Vorratsdatenspeicherung zwangsläufig dazu führen würde, dass „die Rückverfolgung jedes Klicks und jeder Eingabe des Inhabers über Tage, Wochen oder Monate hinweg möglich“ sein würde. Mit einer für den Staat auf richterlichen Antrag einsehbare Zuordnung von IP-Adresse und Identität könne man „sogar der Inhalt der Telekommunikation einer Person nachvollziehen, also wer wonach im Internet gesucht, sich wofür interessiert und welchen Beitrag veröffentlicht hat.“ Die IP-Adresse erlaube auch die Feststellung der Absender von E-Mails und die Erstellung ungefährer Bewegungsprofile. Trotz angeblich bestehender Anonymität aufgrund einer angeblich bislang fehlenden IP-Vorratsdatenspeicherung sei es häufig möglich gewesen, Internetkriminalität aufzuklären: „Die Aufklärung von Internetkriminalität gelingt bereits jetzt in den meisten Fällen.“ Die Kritiker warnen: „Eine IP-Vorratsdatenspeicherung würde den Schutz journalistischer Quellen untergraben und damit die Pressefreiheit im Kern beschädigen. Sie würde auch Anwalts-, Arzt-, Seelsorge-, Beratungs- und andere Berufsgeheimnisse aushöhlen. Wenn gefährliche oder gefährdete Menschen nicht mehr ohne Furcht vor Nachteilen Hilfe suchen können, verhindert dies eine sinnvolle Prävention und kann sogar Leib und Leben Unschuldiger gefährden.“[17]
Zur Bekämpfung von Internetkriminalität fordern die Kritiker als angebliche Alternative in ihrem Brief: «Die Einrichtung leistungsfähiger Spezialdienststellen der Polizei und von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Computerkriminalität erscheint sinnvoll. Gefordert werden auch besonders qualifizierte Polizeibeamte und Staatsanwälte für diese Aufgaben, die Entwicklung eines Berufsbildes „Computerkriminalist“, die Entwicklung standardisierter Sachbearbeitungsverfahren auf nationaler und die Entwicklung von Standards für IT-Forensik auf internationaler Ebene.»
Ein anderes Argument für die IP-Vorratsdatenspeicherung ist die Hilfe in medizinischen Notfällen bei Personen, die z.B. aus Verzweiflung oder Verwirrtheit nicht in der Lage sind, in einem Online-Formular ihre Kontaktdaten anzugeben.[18]
Zu beachten ist außerdem, dass eine alleinige IP-Vorratsdatenspeicherung kein Mittel gegen rechtslose, anonyme Internetangebote darstellt. So würden Angebote in bestimmten fremden Ländern (Offshore-Server), sowie auf Darknets, welche Overlay-Netzwerke mit großer Anonymität darstellen, wie Freenet ab Version 0.7 von einer IP-Vorratsdatenspeicherung kaum beeinflusst werden.
Würde es keine IP-Vorratsdatenspeicherung und auch keine weiteren Kontrollmaßnahmen im Internet geben, so wäre bei normalen Internetbenutzern mit dynamischen IP-Adressen fast vollständige Anonymität gegeben.
Anlässlich eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu Anschlussinhaberdaten äußerte sich der Beschwerdenführer Patrick Breyer positiv über das Konzept einer sehr starken Anonymität im Internet, welche eine Identifizierung grundsätzlich nur in besonderen Einzelfällen und nicht durch Speicherung von Daten im Voraus erlaubt: „Es ist grob unverhältnismäßig, sämtliche Telekommunikationskunden ohne jeden Anlass zu identifizieren, nur weil ein Bruchteil dieser Daten zur ‘Missbrauchsbekämpfung’ einmal nützlich sein könnte. … Unsere Gesellschaft braucht anonyme Telekommunikation, damit jeder Mensch ohne Furcht vor Nachteilen telefonische Beratung oder Hilfe in Anspruch nehmen, Straftaten anzeigen und die Presse von Missständen in Kenntnis setzen kann.“[19]
Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil am 24. Februar 2012 in einer Übergangszeit bis spätestens 30. Juni 2013 eine IP-Vorratsdatenspeicherung nach derzeitiger Gesetzeslage zugelassen: „Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. … Würden diese Anforderungen sofort wirksam, wären in zahlreichen Fällen bis zum Erlass neuer Abrufregelungen des Fachrechts weder Auskünfte zu Telekommunikationsnummern möglich noch könnten dynamische IP-Adressen identifiziert werden.“[20]
Sebastian Nerz, Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, lehnt die IP-Vorratsdatenspeicherung ab: „Es geht nicht um eine Klein-klein-Diskussion, wie sie die SPD offenbar führen will, ob IP-Adressen zu den Bestands- oder Verbindungsdaten zählen.“[21] Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar warnte im September 2011, dass Internetanbieter wie Google anhand der IP-Adresse jeden Klick protokollierten und die Zuordnung von IP-Adressen deshalb “höchst sensibel” sei.[22]
Vorratsdatenspeicherungsentwurf des Bundesjustizministeriums[Bearbeiten]
Im Sommer 2011 wurde ein Gesetzentwurf[23] des Bundesjustizministeriums zur „Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet“ bekannt, wonach für alle Anschlussinhaber sieben Tage lang protokolliert werden soll, wer wann mit welcher Kennung (IP-Adresse) eine Internetverbindung aufgebaut hat (§ 113a TKG-RefE). Dabei wird auch protokolliert, wer wen wann angerufen hat. (§ 100j) Außerdem würde auch die verwendete Funkzelle aufgezeichnet werden, sodass Bewegungsprofile angelegt werden könnten. Eine Nutzung der aufgezählten Daten wäre z.B. bei Verdacht auf Beleidigung, Kinderpornographie oder Urheberrechtsverletzung ohne richterliche Genehmigung möglich.
Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit[24] in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, beispielsweise über eine EG-Richtlinie.
Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europäische Parlament schließlich mit den Stimmen der Christdemokraten und der Sozialdemokraten mit 378 Stimmen (197 Gegenstimmen, 30 Enthaltungen) für die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.
Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifelten die Rechtsgrundlage; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.[25] Zur Begründung gab Irland an, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Am 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage ab.[26] Es sei die richtige Rechtsgrundlage gewählt worden, weil die Richtlinie schwerpunktmäßig dazu diene, die Anbieter vor unterschiedlichen Speicherpflichten innerhalb der EU zu schützen. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof jedoch klar, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“
2010 hat der irischeHigh Court angekündigt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den EU-Grundrechten vereinbar sei.[27]
Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weitergehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung sei Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgegangen.
Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.
Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits vor der Verabschiedung zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.
Das Gesetz verpflichtet Netzbetreiber, Telefon- und Internetverbindungsdaten sechs Monate lang zu speichern und auf gerichtliche Anordnung bei Verdacht einer schweren Straftat den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Die sogenannten Stammdaten können auch von der Staatsanwaltschaft angefordert werden (unter Geltung des Vier-Augen-Prinzips). Die Datenabfragen sollen lückenlos protokolliert werden, die JustizministerIn muss dem Nationalrat außerdem regelmäßig über Datenabfragen berichten und bei unzulässiger Veröffentlichung von gespeicherten Daten droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.[28][29]
Österreich wurde Ende Juli 2010 wegen der Nichtumsetzung der EU-Richtlinie von 2006 verurteilt. Deshalb drohte im Vertragsverletzungsverfahren mit der EU eine Strafe im Millionen-Euro-Bereich.[30] Am 29. April 2011 wurde vom Nationalrat die Einführung der Vorratsdatenspeicherung zum 1. April 2012 beschlossen.[31] Der Bundesrat bestätigte am 12. Mai 2011 das entsprechende Bundesgesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003).[32]
Das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“[33] regelte vom 1. Januar 2008 bis zum 2. März 2010 die Vorratsdatenspeicherung.
Am 9. November 2007 haben die Abgeordneten des deutschen Bundestages in namentlicher Abstimmung mit 366 Ja-Stimmen, diese stammten ausschließlich von Mitgliedern der Parteien CDU/CSU und SPD,[34] das Gesetz beschlossen. Am 30. November 2007 stimmte der Bundesrat der Vorratsdatenspeicherung zu.[35] Am 26. Dezember 2007 unterzeichnete Bundespräsident Horst Köhler das umstrittene Gesetz zur Telefonüberwachung. Am 31. Dezember 2007 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt.[36]
„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“
Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion stimmt dieser Rechtfertigung jedoch nicht zu:
„Vorratsdatenspeicherung hat mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun. Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe.“
Nach dem Gesetz mussten die folgenden Daten sechs und durften maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:
Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
im Fall mobiler Telefondienste ferner:
die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergeben.
Unter anderem die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die Speicherpflicht nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ umfasse (siehe auch § 3 Nr. 24 TKG).[39] Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert würden, fielen nicht unter die Speicherpflicht.[40] Die schwarz-rote Bundesregierung hat eine andere Ansicht vertreten.[41] Alle Anbieter konnten seit dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkamen.[42]
Wer Verkehrsdaten auf Vorrat speicherte, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelte ordnungswidrig und konnte von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).
Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur
zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern nach § 113 TKG.
Die Datennutzung durfte aufgrund einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen als im Gesetz vorgesehen.
Auf dem Gebiet der Strafverfolgung war der Zugriff auf Verkehrsdaten zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100gStPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen. 2008 gab es in Deutschland 8316 Ermittlungsverfahren, in denen Verkehrsdaten nach § 100g StPO erhoben wurden. Angeordnet wurden insgesamt 13904 Erhebungen.[43] Darin nicht enthalten sind Erhebungen der Polizei zu präventiven Zwecken, und die nicht von der Justiz kontrollierten Erhebungen der Nachrichtendienste.
Private Rechteinhaber hatten keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie konnten aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen.
Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern auf Nutzer sämtlicher dauerhafter Anschlusskennungen (§ 111 TKG) ausgeweitet. Darunter fallen etwa Telefonanschlüsse, Handykarten und DSL-Anschlüsse. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen; sofern sie allerdings Daten über die Identität ihrer Nutzer erheben, müssen sie diese Angaben für Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden auch speichern. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal, ebenso anonyme WLAN-Internetzugänge und Telefonzellen.
Die Anbieter der von der Identifizierungspflicht betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten in eine Datenbank einzuspeichern:
vergebene Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse
Name und Anschrift des Inhabers
Datum des Vertragsbeginns
Geburtsdatum des Inhabers
bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses
Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.
Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.
Vollmachtenübergabe am 29. Februar 2008 beim Bundesverfassungsgericht
Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[44] wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen.
Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben 34.939 Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Da die Erfassung und Auswertung der Vollmachten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, ist die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht worden.[45] Am 29. Februar 2008 wurden schließlich der größte Teil der Vollmachten dem Bundesverfassungsgericht übergeben.[46][47] Seit Mitte März 2008 lagen alle Vollmachten dem Gericht vor (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08).
Eine separate Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz reichten FDP-Politiker rund um Burkhard Hirsch ein (Az. 1 BvR 263/08). In den Verfahren mit den Aktenzeichen 1 BvR 586/08 und 2 BvE 1/08 reichte Prof. Dr. Jens-Peter Schneider im Namen vieler Bundestagsabgeordneter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Verfassungsbeschwerde und Organklage ein. Eine weitere Verfassungsbeschwerde wurde von der Gewerkschaft ver.di eingereicht (Az. 1 BvR 1571/08).
Am 11. März 2008 schränkte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der acht Erstbeschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per einstweiliger Anordnung stark ein.[48] Zwar wurde die Speicherpflicht für Kommunikationsunternehmen nicht ausgesetzt, die Herausgabe der Daten an Strafverfolgungsbehörden wurde aber nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zugelassen. Bevor auf die gesammelten Vorratsdaten zugegriffen werden durfte, musste ein durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, und andere Ermittlungsmöglichkeiten mussten wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Zudem sollte die Bundesregierung bis zum 1. September 2008 dem BVerfG über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung berichten.[49][50]
Anfang Januar 2009 wurde ein für die Bundesregierung verfasster Schriftsatz veröffentlicht, nach dem es sich bei Vorratsdatenspeicherung, bei dem erreichten Stand der Integration hinsichtlich von Hoheitsakten in der Europäischen Union, um einen Gegenstand handele, der sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Vorschriften des Grundgesetzes entziehe.[51]
Das Bundesverfassungsgericht übersandte im April 2009 einen Fragenkatalog.[52]Siehe auch: Gutachten/Stellungnahmen.
Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung.[53]
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden wurde am 2. März 2010 verkündet.[54] Das Verfassungsgericht erklärte die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften für nichtig:[55][56] Das Gesetz in seiner jetzigen Fassung verstößt gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes[57] Zwar sei eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf in Deutschland nicht mehr ohne Anlass auf Vorrat gespeichert werden.
Diskussion im Anschluss an das Urteil des BVerfG[Bearbeiten]
Zur Vorbereitung einer Neuregelung veröffentlichte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger im Januar 2011 ein Eckpunktepapier,[58][59] das im Wesentlichen zwei Maßnahmen vorsieht: zum einen eine anlassbezogene Sicherung bereits vorhandener Verkehrsdaten infolge einer „Sicherungsanordnung“ („Quick Freeze“), zum anderen eine siebentägige Vorratsspeicherung von Daten zu jeder Internetverbindung, um Bestandsdatenauskünfte (insbesondere über die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen) zu ermöglichen. Der Vorstoß zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung stieß unter anderem bei dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung[60], dem Deutschen Journalistenverband[61], dem Chaos Computer Club[62], der Neuen Richtervereinigung[63], dem LSVD[64] und dem Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco)[65] auf Ablehnung. Für das im Eckpunktepapier vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren, jedoch gegen eine umfassende Vorratsdatenspeicherung sprach sich die Bundesrechtsanwaltskammer aus[66].
Im Februar 2011 stellte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem Rechtsgutachten[67] zur „Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten mit der Europäischen Grundrechtecharta“ fest, es lasse sich „zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta sicherstellte.“ Es habe sich gezeigt, dass sich „die Erfolge der Vorratsdatenspeicherung in einem sehr kleinen Rahmen halten“. Aufgrund der durch die Vorratsdatenspeicherung nur „marginal“ verbesserten Aufklärungsquote gelangt das Gutachten zu dem Schluss: „Zweck und Mittel stehen hier zumindest nicht in einem ausgewogenen Verhältnis.“ Eine weitere Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes im März 2011[68] kam zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in keinem EU-Land zu einer signifikanten Änderung der Aufklärungsquote von Straftaten geführt habe.
Im April 2011 kündigte die EU-Kommission erhebliche Änderungen an der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung an, weil diese das Ziel einer Vereinheitlichung nicht erreicht habe.[69] Gleichzeitig forderte sie die Bundesrepublik Deutschland auf, „schnellstmöglich“ ein Gesetz zur Umsetzung der derzeitigen Richtlinie zu erlassen. Andernfalls drohe ein Verfahren wegen Verletzung des EU-Vertrags.[70]
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger stellte im Juni 2011 einen erneuten Gesetzesentwurf vor.[71][72] Entsprechend dem Eckpunktepapier vom Januar 2011 ist darin eine siebentägige Vorratsspeicherung von Daten zu jeder Internetverbindung vorgesehen, um Bestandsdatenauskünfte (insbesondere über die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen) zu ermöglichen. Vierzehn Persönlichkeiten aus Zivilgesellschaft, “Netzgemeinde”, Journalismus, Recht und Wissenschaft kritisierten den Gesetzentwurf mit einem Offenen Brief[73] an die Abgeordneten der FDP-Fraktion des Deutschen Bundestages. Das Vorhaben bedeute weithin das Ende der Anonymität im Internet, sei nicht zur Strafverfolgung erforderlich und verstoße gegen das Wahlprogramm und mehrere Beschlüsse der FDP gegen Vorratsdatenspeicherung.
Am 16. Juni 2011 wurde durch die EU-Kommission als erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der nicht erfolgten Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums angefordert.[74]
Im Zuge der Anschläge in Norwegen 2011 forderten die CSU-Politiker Hans-Peter Uhl und Beate Merk erneut die Einführung der Vorratsdatenspeicherung, um besser gegen derartige Terrorakte gewappnet zu sein.[75][76] Uhl sprach sich in diesem Kontext überdies für eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung aus, die über die ursprünglichen Pläne hinausginge.[77] Diese Forderungen wurde von Seiten der SPD, der Grünen, der FDP sowie der Linkspartei scharf kritisiert. So sei es “geradezu zynisch” und “populistisch”, die Anschläge für die “innenpolitische Agenda” der Union zu benutzen[78], außerdem habe die Vorratsdatenspeicherung in Norwegen die Anschläge nicht verhindern können.[79][80]
In Bulgarien soll die Vorratsdatenspeicherung auch bei kleinen Vergehen genutzt werden können und das Innenministerium direkten Zugriff auf die Daten erhalten.[81] Die EU-Richtlinie verlangt dagegen eine Beschränkung des Zugriffs auf die Verfolgung „schwerer Straftaten“.[82]
In Frankreich wurde die Vorratsdatenspeicherung mit 12-monatiger Speicherung im Rahmen der Gesetze zur Terrorismusbekämpfung am 23. Januar 2006 eingeführt.[83]
In den Niederlanden wurde zunächst von der Regierung eine anderthalbjährige Speicherung der Verbindungsdaten vorgeschlagen. Das Parlament entschied sich jedoch, nach Absprache mit Strafverfolgungsbehörden und Forschern der Erasmus-Universität, für eine einjährige Speicherdauer.[82] Im Jahr 2011 wurde eine Herabsetzung der Speicherdauer auf sechs Monate beschlossen.[84] Der Senat kritisierte die Vorratsdatenspeicherung außerdem grundsätzlich.[85]
Die schwedische Regierung weigerte sich ursprünglich, ein Gesetz zu erlassen, welches die Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umsetzt. Daher wurde das Land am 4. Februar 2010 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt.[86] Anfang 2011 legte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung vor. Das Parlament beschloss jedoch, die Entscheidung um ein Jahr hinauszuschieben.[87] Am 21. März 2012 verabschiedete der schwedische Reichstag ein Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung.[88] Das früheste bekannte Datum ihrer Einführung ist der 1. Mai 2012.[89]
In Ungarn trat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung am 15. März 2008 in Kraft. Ermittler dürfen ohne Angabe von Zwecken auf die Daten zugreifen. Die EU-Richtlinie verlangt dagegen eine Beschränkung des Zugriffs auf die Verfolgung „schwerer Straftaten“.[82] Die „Hungarian Civil Liberties Union“ (Társaság a Szabadságjogokért) hat am 2. Juni 2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen das ungarische Gesetz eingelegt.[90]
In Rumänien wurde ein Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung vom Verfassungsgericht aufgehoben.[91] In dem Urteil[92] des rumänischen Verfassungsgerichtshof heißt es, eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung drohe die Unschuldsvermutung “auszuhebeln”, erkläre die gesamte Bevölkerung zu potenziellen Straftätern, erscheine “exzessiv” und verstoße gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die EMRK gilt auch in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher nicht über die Frage entschieden, das Bundesverfassungsgericht sie nicht behandelt.
In Tschechien hat das Verfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Es widerspricht laut den Richtern dem Recht auf Privatsphäre und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[93] Laut Urteilsbegründung[94] bestünden grundsätzliche Zweifel, “ob eine unterschiedslose und vorsorgliche Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nahezu jeder elektronischer Kommunikation im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs und die Vielzahl der privaten Nutzer elektronischer Kommunikation erforderlich und verhältnismäßig ist.” Das Gericht zeigte sich nicht davon überzeugt, dass eine Vorratsspeicherung der Daten unverdächtiger Bürger überhaupt ein “wirksames Mittel” ist, um gegen schwere Straftaten vorzugehen.
Im Vereinigten Königreich werden die Vorratsdaten zwölf Monate lang gespeichert. 2009 gab es dort Pläne, wonach die Speicherung auch auf soziale Netzwerke wie Facebook oder MySpace ausgeweitet werden sollte.[95] 2010 vereinbarte die neue Regierung aus Konservativen und Liberaldemokraten, die “Speicherung von Internet- und E-Mail-Protokollen ohne begründeten Anlass” zu “stoppen”.[96]
Am 1. Januar 2002 traten Bundesgesetz (BÜPF)[97] und Verordnung (VÜPF)[98]betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft. Im April 2002 hat der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) technische Vorschriften zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlassen, die bis 1. April 2004 umgesetzt werden mussten.
Alle Mobilfunkbetreiber müssen gemäß BÜPF und VÜPF folgende Daten während sechs Monaten gespeichert und dem Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) zur Verfügung stellen:
Rufnummern der abgehenden und ankommenden Kommunikationen
SIM- (Subscriber Identity Module), IMSI- (International Mobile Subscribers Identity) und IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity)
“den Standort und die Hauptstrahlrichtung der Antenne der Mobiltelefonie mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist”
Datum, Zeit und Dauer der Verbindung
Damit werden sowohl Handy-Telefonnummer als auch die Gerätenummer auf Vorrat gespeichert.
Seit dem 1. November 2004 besteht für alle Benutzer von Prepaid-Karten, welche nach dem 1. November 2002 in Betrieb genommen worden sind, eine Registrierungspflicht. Adressänderungen und die Weitergabe von SIM-Karten sind nicht meldepflichtig.
Alle Internet-Service-Provider müssen gemäß VÜPF sechs Monate aufbewahren:
Art des Anschlusses oder der Verbindung (Telefon, xDSL, Cable, Standleitung etc.) und soweit bekannt Login-Daten, Adressierungselemente des Ursprungs (MAC-Adressen, Telefon-Nummern), Name, Adresse und Beruf des Teilnehmers und Zeitpunkt von Beginn und Ende der Verbindung
Zeitpunkt von Versand oder Empfang eines E-Mails, die Umschlaginformationen gemäß SMTP-Protokoll und die IP-Adressen von sendenden und empfangenden E-Mail-Einrichtungen
Unter den E-Mail-Einrichtungen sind SMTP-, POP3-, IMAP4, Webmail- und Remail-Server und unter den Zugangseinrichtungen Dialup-, RAS-, DHCP-Dienste etc. zu verstehen. Der reine SMTP- oder POP3-Verkehr muss dabei nicht aufgezeichnet werden. Wenn also diese Dienste lokal, im Ausland, bei einer Firma oder einer Organisation betrieben, bezogen oder vom ISP nur transportiert werden, fallen keine Daten im Sinne des BÜPFs an.[99]
Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien und Vertreter verschiedener Berufsgruppen stellen Sinn und Verhältnismäßigkeit einer Vorratsdatenspeicherung in Frage, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.
Plakative Offenlegung sensibler Informationen
Eine schrittweise Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei abzusehen, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.[100]
Viele Kritiker betrachten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenklichere Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung.
Während das Kabinett des Bundestages am 18. April 2007 den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Brigitte Zypries beschloss, kam es zu Protestdemonstrationen[101] vor dem Reichstagsgebäude.
Am 29. Juli 2008 wurde zudem eine Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag abgelehnt. Die Petition war von 12.560 Personen unterzeichnet worden.[102]
Am 15. März 2011 wurde vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eine weitere Petition eingereicht, die den Deutschen Bundestag dazu drängt, sich für eine EU-weite Aufhebung der Richtlinie 2006/24 einzusetzen. Die Petition wurde Ende August veröffentlicht.[103] Im Einzelnen werden die folgenden Kritikpunkte genannt:
Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen. Durch eine Vorratsdatenspeicherung hätten weder die Anschläge am 11. September 2001 noch die Attentate in Großbritannien im Juli 2005 noch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 verhindert werden können.
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 für die ohne Vorratsspeicherung verfügbaren Kommunikationsdaten festgestellt: „Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur für etwa 2 % der Abfragen nach, dass sie wegen Löschungen ins Leere gehen.“[104] In einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005[105] wurden 381 Straftaten vor allem aus den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl erfasst, die in den vergangenen Jahren aufgrund fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. Diesen 381 Fällen stehen jährlich 6,4 Millionen Straftaten gegenüber, von denen laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben. Einer Stellungnahme des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zufolge ließe sich die durchschnittliche Aufklärungsquote demnach „von bisher 55 % im besten Fall auf 55,006 % erhöhen“.[106] Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei. Während die durchschnittliche Aufklärungsquote 2006 bei 55,4 % lag,[107] werden im Bereich mittels Telekommunikation begangener Straftaten schon ohne Vorratsdatenspeicherung 78,5 % der Fälle von Verbreitung pornographischer Schriften via Internet, 86 % der Fälle von Internetbetrug und 85,5 % der Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen im Internet aufgeklärt.[108]
Eine Auswertung der deutschen Kriminalstatistik 2009 ergab, dass eine Vorratsdatenspeicherung weder von Straftaten abschreckt, noch den Anteil der aufgeklärten Straftaten erhöht. Aktivisten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bezeichnen sie daher als überflüssig.[109] Eine Auswertung der deutschen Kriminalstatistik 2010 durch den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ergab, dass in Deutschland auch nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung 71% aller bekannten Internetdelikte aufgeklärt wurden. Damit waren im Internet begangene Straftaten auch ohne Vorratsdatenspeicherung deutlich häufiger aufzuklären als außerhalb des Internet begangene Straftaten (55%).[110] Niedersachsens Innenminister Schünemann (CDU) erklärte der Minister am 29.05.2011 vor dem niedersächsischen Landtag: “Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Aufklärungsquote bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Tatmittel Internet begangen wurden, sind für das Jahr 2010 nicht festzustellen.”[111]
Eine Sachstandsanalyse des wissenschaftlichen Diensts des Bundestags (Az.: WD 7 3000 036/11) kommt zu dem Ergebnis, dass in der EU keine Hinweise existieren, dass eine verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren den Ermittlungsbehörden nachweisbar in ihrer Arbeit hilft. Sie stellt fest, dass es in den Jahren 2005 bis 2010 in nur einem Land zu einer signifikanten Änderungen der Aufklärungsquote kam, wobei auch dies nicht auf die Vorratsdatenspeicherung zurückzuführen sei.[112]
Ein Gutachten des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, das vom deutschen Justizministerium in Auftrag gegeben wurde, kam zu dem Ergebnis, dass Vorratsdatenspeicherung keine Veränderungen in Aufklärungsraten verursacht.[113] Laut dem 270 Seiten starken Bericht liefert die Statistik keinerlei Belege dafür, dass die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten durch den Wegfall der Speicherpflicht gelitten hätte. Weder bei Tötungsdelikten und Raubüberfällen, noch bei Kinderpornografie und Internetkriminalität konnten messbare Effekte durch die Vorratsdatenspeicherung nachgewiesen werden. Auch gibt es den Wissenschaftlern zufolge keinerlei Hinweise darauf, dass auf Vorrat gespeicherte Daten in den vergangenen Jahren zur Verhinderung eines islamistischen Terroranschlags geführt hätten.[114][115]
Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen, seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen (siehe Überwachungsaffäre der Deutschen Telekom), könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten.
Verursachung von Hemmungen, Abschreckungswirkung[Bearbeiten]
Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirkt unter Umständen abschreckend. So würde laut einer Forsa-Umfrage[116] die Mehrheit der Befragten auf den Rat von Eheberatungsstellen, Psychotherapeuten oder Drogenberatungsstellen per Telefon oder E-Mail verzichten, wenn sie ihn benötigen würden. Jeder dreizehnte Befragte gab der Umfrage zufolge an, dass dieser Verzichtsfall in der Realität bereits einmal eingetreten sei. Ferner könnten Whistleblower davon abgehalten werden, Missstände an die Presse, Behörden oder andere gesellschaftsregulierende Einrichtungen zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die unbefangene zwischenmenschliche Kommunikation und Mündigkeit der Bürger voraussetze.
Eine Vorratsdatenspeicherung könne die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren begünstigen. Dies könne eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.
Ein Beispiel ist das Onion-Routing-Verfahren, angewandt z. B. durch einen Tor-Client, der zum privaten Internet-Zugang genutzt wird: Damit wird nicht nur der Traffic verschlüsselt, sondern es werden sogar Traffic-Analysen blockiert.
Im Übrigen kann unter Berücksichtigung der Informationsquellen und Kommunikationspartner durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung auf das Verhalten und die Interessengebiete bestimmter Personen geschlossen werden.
Gesetzliche Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung verursachten bei den Netzbetreibern jährliche Betriebskosten (Investitions- und Unterhaltskosten) in schätzungsweise dreistelliger Millionenhöhe. Diesen Kosten stünden keine Einnahmen oder Vergünstigungen durch den Staat gegenüber, somit sei der Kostenträger der Vorratsdatenspeicherung allein der Telekommunikationskunde. Der Staat profitierte durch Mehrwertsteuermehreinnahmen für Kosten, die er selbst verursacht habe.
Durch die unverhältnismäßig hohe Belastung der kleinen Anbieter ergäben sich erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und direkte Wettbewerbsvorteile für die großen Netzbetreiber.
Des Weiteren hemme und verhindere die Vorratsdatenspeicherung die Entwicklung kostengünstiger Telekommunikationssysteme und somit Preissenkungen für den Verbraucher. Ursprünglich war angedacht, die Daten, die aus Rechnungsgründen zum Nachweis der Verbindungen dienen, auch als Auskunft für Ermittlungen bei schweren Straftaten bereitzuhalten. Nun wurde die Datenspeicherung auf alle möglichen Dienste erweitert und Daten gespeichert, die dem Kunden vom Netzbetreiber nicht mitgeteilt werden. So hat es beim E-Mail-Verkehr noch nie Einzelverbindungsnachweise gegeben. Heute im Zeitalter der Flatrate benötigt man jedoch vom Netzbetreiber keine Verbindungsnachweise mehr. Aus Gründen der Vorratsdatenhaltung muss der Telekommunikationsbetreiber technische Komponenten (Hard- und Software) vorhalten, um die Erfassung der Verbindungsdaten zu ermöglichen. Ein Verzicht auf diese Aufzeichnungen würde die Prozesskosten des reinen Vermittlungsbetriebes und somit den Preis für eine Flatrate erheblich senken.
Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.
In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 3. August 2006 zur „Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht“[117] heißt es: „Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie [über die Vorratsdatenspeicherung] in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.“ Weiter sei „zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.“
Juristisch wird argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Informations- und Berufsfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot vor. Da die Verkehrsdaten von Gesprächen auch von Privaträumen aus aufgezeichnet werden, würde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verletzt.[118] Schließlich könne man darin einen Verstoß gegen die Rundfunk– und Meinungsbildungsfreiheit (Art. 5 GG) sehen, da durch die Speicherung der Verkehrsdaten das Kommunikationsverhalten von Journalisten nachvollziehbar ist. In einem juristischen Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz heißt es wörtlich: „Damit kann der Schutz seiner Informanten nicht mehr gewährleistet werden. Dies führt indirekt zur Verminderung der freiheitlichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Betroffen davon ist die Freiheit jedes Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“[118] Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen Artikel 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf Achtung des Eigentums.
Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99 % der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001 % der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.[119]
Oft wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 330/96)[120] zitiert, in dem es heißt:
„Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392>). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. […] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).“
Eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstoße nach geltendem Recht gegen den Grundsatz, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.
Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention[Bearbeiten]
Mit Urteil vom 8. Oktober 2009 hat der Verfassungsgerichtshof Rumäniens (Curtea Constituţională a României) das rumänische Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsspeicherung aller Verbindungs-, Standort- und Internetzugangsdaten als verfassungswidrig verworfen. In dem Urteil heißt es, die Erfassung aller Verbindungsdaten könne „nicht als vereinbar mit den Bestimmungen der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention erachtet werden“.[121]
Zukunft der informationellen Selbstbestimmung[Bearbeiten]
Kritiker argumentieren schließlich, eine Anerkennung des Prinzips der Vorratsdatenspeicherung bedeute letztlich das Ende des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Halte man eine flächendeckende Aufzeichnung des Verhaltens der Bevölkerung allein deshalb für legitim, weil der Staat daran einmal Interesse haben könnte, dann drohe das Prinzip der vorsorglichen Verhaltensaufzeichnung schrittweise auf alle Lebensbereiche überzugreifen. Von keiner Information lasse sich nämlich ausschließen, dass sie einmal zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden könnte.
Am 22. September 2007 demonstrieren 15.000 Menschen in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ gegen Vorratsdatenspeicherung und staatliche Überwachung.
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rief kurzfristig zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am 6. November auf[122], nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass im Bundestag am 9. November 2007 über den Gesetzentwurf abgestimmt werden würde. Protestkundgebungen fanden neben Berlin, Köln, Leipzig, Frankfurt (Main) und Dresden in über 40 deutschen Städten statt[123].
Am 11. Oktober 2008 demonstrierten nach Veranstalterangaben 100.000 Menschen (nach Polizeiangaben waren es 15.000)[124] in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“
Die bisher größte Demonstration fand am 11. Oktober 2008 in Berlin statt. Etwa 50.000 Menschen (nach Veranstalterangaben bis zu 100.000, nach Polizeiangaben offiziell 15.000) nahmen an dem Demonstrationszug teil. Unter dem Motto Freedom Not Fear hatten Bürgerrechtsorganisationen weltweit zur Teilnahme zu dem internationalen Aktionstag gegen Überwachung aufgerufen.[125] Neben Berlin fanden Aktionen vor allem in Lateinamerika und den USA statt.[126]
Weitere Demonstrationen fanden am 12.09.2009 und 11.09.2010 in Berlin statt. Im Jahr 2011 ist neben einer Demonstration am 10.09.2011 in Berlin[127] erstmals auch eine Demonstration in Brüssel geplant.[128]
Ausgedehnte Überwachung wird in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen kritisch betrachtet. Kritiker verweisen auf Erfahrungen mit einer totalitären Überwachung im Dritten Reich durch die Gestapo und in der DDR durch die Stasi. Sie befürchten, dass der Ausbau von Überwachungsinstrumenten die Demokratie erneut aushöhlen und letztlich de facto abschaffen könnte.
Albrecht, Jan Philipp: Sicherheit statt Rechtsstaat – Der Konflikt bei der Vorratsdatenspeicherung spitzt sich zu. In: ForumRecht (FoR) 1/2007, S. 13–15. Download als PDF-Datei
Bedner, Mark: Probleme bei der Anwendung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und Rechtmäßigkeit der Umsetzung in nationales Recht Masterarbeit zur Erlangung eines „Master of Laws“ (LL.M.) im Medienrecht am Mainzer Medieninstitut und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.[4]
Bedner, Mark: Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 6/2009, 372.
Breyer, Patrick: Vorratsdatenspeicherung – Die totale Protokollierung der Telekommunikation kommt. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 1/2006, S. 17–20.
Breyer, Patrick: Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland (Vorratsspeicherung, traffic data retention). Dissertation. Rhombos Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937231-46-3. Download als PDF-Datei (1,5 MB)
Breyer, Patrick: Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland. In: Strafverteidiger (StV) 4/2007, S. 214–220. Download als PDF-Datei
Breyer, Patrick: Keine europarechtliche Pflicht zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung. In: MMR-Aktuell 2011, 321241. Lesen im Internet
Forgó, Nikolaus und Grügel, Tina: Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig: Nach der Entscheidung ist vor der Entscheidung In: Kommunikation und Recht (K&R) 4/2010, S. 217–220.
Gasch, Patrick : “Grenzen der Verwertbarkeit von Daten der elektronischen Mauterfassung zu präventiven und repressiven Zwecken.”Duncker & Humblot Erscheinungsjahr 2012, ISBN 978-3-428-13642-1
Geuer, Ermano: Streit über Vorratsdatenspeicherung: Mehr Überwachung bedeutet nicht mehr Sicherheit In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 Lesen im Internet
Gietl, Andreas: Die Einführung der Vorratsdatenspeicherung In: Kommunikation und Recht (K&R) 11/2007, S. 545–550.
Gietl, Andreas: Das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 5/2008, S. 317–323. Download als PDF-Datei
Gietl, Andreas: Die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 6/2010, S. 398–403.
Gitter, Rotraud und Schnabel, Christoph: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In: Multimedia und Recht (MMR) 7/2007, S. 411–417. Download als PDF-Datei.
Glauben, Paul J.: Vorratsdatenspeicherung schießt über das Ziel hinaus. In: Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2/2007, S. 33–35. Lesen im Internet
Hoeren, Thomas: Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – Konsequenzen für die Privatwirtschaft. In: Juristenzeitung (JZ) 13/2008, S. 668–673.
Klesczewski, Diethelm: Kritik der Vorratsdatenspeicherung In: Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag hrsg. v. E. Weßlau und W. Wohlers, München 2008, S. 19. Lesen im Internet
Doris Liebwald: BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß. In: JusIT 2/2010 LexisNexis, Wien.
Doris Liebwald: Die systematische Aufzeichnung der Daten über elektronische Kommunikation zu Überwachungszwecken, Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG. In: JusIT 2/2010 LexisNexis, Wien.
Doris Liebwald: The New Data Retention Directive. In: MR-Int 1/2006 (European Media, IP & IT Law Review), S. 49–56.
Petri, Thomas: Die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten. In: DuD 9/2011, S. 607–610.
Puschke, Jens: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 2/2006, S. 65–73.
Puschke, Jens; Singelnstein, Tobias: Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1. Januar 2008. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 113–119.
Raschke, Marcel: Speichern schadet nicht? – Kommentar zur Entscheidung in Sachen “Vorratsdatenspeicherung”. In: Iurratio 1/2010, S. 10–12.
Alexander Roßnagel, Mark Bedner und Michael Knopp: Beantwortung der Fragen 11 – 13 des Fragenkatalogs (des BVerfG im Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung) pdf.
Alexander Roßnagel, Mark Bedner und Michael Knopp: Rechtliche Anforderungen an die Aufbewahrung von Vorratsdaten; DuD 2009, S. 536–541..
Schröder, Burkhard: Vorratsdatenspeicherung – Kein Speichern unter dieser Nummer. In: Fachjournalist 2/2008, S. 10–16.
Sonn, Sebastian: Übersicht der Rechtslage vor und nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 11. März 2008 – Az. 1 BvR 256/08), Freilaw 2/2008 Download als PDF-Datei
Szuba, Dorothee: Vorratsdatenspeicherung : der europäische und deutsche Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit, Baden-Baden : Nomos, 1. Auflage. 2011 (Dissertation), ISBN 978-3-8329-6488-7.
Tremmel, Moritz: Die Vorratsdatenspeicherung und der Panoptismus. Anwendbarkeit und Erkenntnisse aus der Analyse der Vorratsdatenspeicherung mit Foucaults Machttheorie. Studienarbeit. Tübingen 2010. Download als PDF-Datei
Uhe, Bianca und Herrmann, Jens: Überwachung im Internet – Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat durch Internet Service Provider. Diplomarbeit. Berlin 2003. Download als PDF-Datei
Wüstenberg, Dirk: Die Speicherung von Internetverbindungsdaten nach § 100 TKG im Lichte des EU-Rechts. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2007, S. 136–139.
Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und Grundrechte. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2006, S. 91–97.
Westphal, Dietrich: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der ‘Post-9/11-Informationsgesellschaft’. In: Europarecht (EuR) 5/2006, S. 706–723.
Westphal, Dietrich: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: Privatsphäre und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck’. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 17/2006, S. 555–560.
Zöller, Mark: Vorratsdatenspeicherung zwischen nationaler und europäischer Strafverfolgung. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA) 2007, S. 393–414.
Zöller, Mark: Grundrechtseingriffe auf Vorrat: Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 3/2006, S. 21–30.
↑Heise: Innenminister warnt vor rechtsfreiem Raum im Internet:
„Wie der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) auf dem europäischen Polizeikongress befürwortet Wendt den Begriff “Mindestdatenspeicherung”. […] Auch Friedrich will lieber von Mindestdatenspeicherung sprechen: “Dieser Begriff ist besser, denn bei Vorratsdatenspeicherung wird man merkwürdig angeschaut.”“
↑Kai Biermann: Was Vorratsdaten über uns verraten. Der Chaos Computer Club nennt Handys “Ortungswanzen”. Zu Recht, wie unsere interaktive Grafik zeigt: Die Vorratsdaten des Grünenpolitikers Malte Spitz enthüllen sein Leben. In: Zeit Online. Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG, 24. Februar 2011, abgerufen am 20. September 2011.
↑[2] „Nach Erhebung der rückwirkenden Verkehrsdaten konnte die Absender-IP-Adresse einem Internetcafe in München zugeordnet werden. Gezielte Fahndungsmaßnahmen führten wenig später dazu, dass die Frau in dem besagten Internetcafe von der Polizei angetroffen und umgehend einer ärztlichen Betreuung zugeführt werden konnte.“
↑Verfassungsgericht beschränkt Herausgabe von Nutzerdaten „Die Herausgabe von Passwörtern und PIN-Codes muss neu geregelt werden, haben die Karlsruher Richter entschieden. Das gilt auch für Auskünfte zu dynamischen IP-Adressen.“ (24.02.2012)
↑ abBergmann/Mörle/Herb – Der Datenschutzkommentar. Teil VI: Multimedia und Datenschutz Vorb. 2.6. Richard-Boorberg, Stuttgart, 2009, ISBN 3-415-00616-6.
Clean-IT
StoppCleanIT – Für ein Internet ohne Überwachung
ECHELON- Das weltweite Abhörsystem
Bei Echelon handelt es sich um das vermutlich größte Abhörnetz der Welt, welches von den Geheimdiensten der Staaten des UKUSA-Abkommens betrieben wird: USA, Kanada, Großbritannien, Australien und Neuseeland.
Europäische Gendarmerietruppe (EGF)
Die Militärtruppe kann dabei unter das Kommando der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der NATO sowie anderen internationalen Organisationen oder Ad-hoc-Koalitionen gestellt werden.
The CleanIT Project
The Clean IT project is carried out with the financial support from the Prevention of and Fight against Crime Programme of the European Union, European Commission – Directorate-General Justice, Freedom and Security.
*** Tor Browser Bundle*** The Tor software protects you by bouncing your communications around a distributed network of relays run by volunteers all around the world
§ Urheberrechte
Sollten sich auf dieser Seite versehentlich oder unwissentlich irgendwelche Copyright Verletzungen finden, schickt bitte eine e-Mail an sunnyromy@rocketmail.com oder hinterlasst einen Kommentar mit Hinweis.
Ich werde die Copyrightverletzung dann sofort entfernen!
Published explainity on Jul 28, 2011
Sanfte Umschuldung, Rettungspaket, Schuldenschnitt...ganz schön viele Begriffe, die da gerade durch die Nachrichten geistern. explainity fasst die Sache mal in einigen Minuten zusammen, ums ein bisschen übersichtlicher zu machen.
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~