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ÖVP-EU-Abgeordnete kämpfen für stärkere Demokratisierung der EU «Elisabeth Köstinger

sRomy asks herself, what the fuck this has to do with “more democracy” ?!

Die konkreten Vorhaben, die unter dem Titel “11 Projekte für Europa” präsentiert wurden, reichen von einer “EU-Strategie für den demografischen Wandel”, über “langfristige Abschaffung der Roaminggebühren” bis hin zu “verstärkter Polizeizusammenarbeit im Rahmen von Europol”.

Die ÖVP im EU-Parlament präsentiert “11 Projekte für Europa” / Forderung nach EU-Konvent und EU-Wahlrechtsreform

“Die EU muss ohne Wenn und Aber demokratisiert werden. Ab sofort muss bei allen Entscheidungen der EU das Europäische Parlament als Bürgerkammer beteiligt werden. Es darf in der EU nichts mehr ohne die Bürger geschehen. Deshalb brauchen wir einen Konvent zum Entwurf der zukünftigen Verfassung der EU und eine Änderung des Europawahlrechts”, forderten heute die ÖVP-Abgeordneten im Europäischen Parlament. In einer Bilanz-Pressekonferenz zur Halbzeit der Wahlperiode legten die Parlamentarier Rechenschaft über die bisherige Arbeit ab und erläuterten ihre Ziele bis zur nächsten EU-Wahl 2014. 

Die konkreten Vorhaben, die unter dem Titel “11 Projekte für Europa” präsentiert wurden, reichen von einer “EU-Strategie für den demografischen Wandel”, über “langfristige Abschaffung der Roaminggebühren” bis hin zu “verstärkter Polizeizusammenarbeit im Rahmen von Europol”. Der neue Vizepräsident des EU-Parlaments Othmar Karas erläuterte die angestrebte EU-Wahlrechtsreform: “Jede europäische Parteienfamilie wird einen europäischen Spitzenkandidaten für den EU-Kommissionspräsident benennen. Mit ihrer Stimme für eine Partei im EU-Parlament wählen die Bürger auf diese Weise den EU-Regierungschef.” Außerdem solle ein Teil der Sitze des EU-Parlaments über transnationale europäische Wahllisten vergeben werden. “Das Wahlrecht ist ein Hebel zur Europäisierung der Innenpolitik”, so Karas.

Die stellvertretende Leiterin der ÖVP-Delegation im EU-Parlament Elisabeth Köstinger erinnert daran, dass in den kommenden zwei Jahren “Weichenstellungen für die Zukunft der Lebensmittelproduktion in Europa” getroffen werden: “Wir werden alles unternehmen, dass sich Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion in allen Regionen, auch in den benachteiligen Gebieten der EU lohnen. Die Abhängigkeit Europas von Lebensmittelimporten aus Drittländern muss reduziert werden. Das ist für uns Kriterium bei der anstehenden Reform der EU-Agrarpolitik”, so Köstinger.

Der Tiroler Abgeordnete Richard Seeber, der gleichzeitig Umweltsprecher der gesamten Europäischen Volkspartei ist, will, dass “Umweltthemen als Querschnittsmaterie in Zukunft noch stärker als bisher in alle Politikbereiche einfließen”. Er schlägt konkrete Initiativen zur Verbesserung der Luft- und Trinkwasserqualität vor. Dazu müsse verstärkt mit Industrie und Landwirtschaft kooperiert werden, so Seeber.

Der Industrie- und Forschungssprecher der ÖVP im EU-Parlament Paul Rübig will einen “Paradigmenwechsel in der Energie- und Ressourcenpolitik”. Für die ÖVP sei “Energieeffizienz der erste Weg zum Energiesparen”. “Wir setzen uns für Gesetze ein, die Effizienz belohnen und Anreize statt Zwangsmaßnahmen setzen”, so Rübig. Konkret will er EU-Maßnahmen zur thermischen Sanierung von Gebäuden.

Der Verkehrs- und Sicherheitssprecher der ÖVP, Hubert Pirker, will die für Österreich wichtigen Verkehrs- und Tunnelprojekte sichern. Insbesondere der Baltisch-Adriatische Verkehrskorridor sei “eines der bedeutendsten europäischen und österreichischen Verkehrsprojekte, das die Wirtschaftsgeografie Österreichs ändern wird”. Da die Finanzierung von der Zustimmung des EU-Parlaments abhänge, müsse bei den Abgeordneten anderer Länder dringend um Unterstützung geworben werden, so Pirker.

Der Sozialsprecher der ÖVP im Europäischen Parlament, Heinz K. Becker sieht im demografischen Wandel Europas “die größte langfristige Herausforderung der EU”. Bisher geschehe bei weitem zu wenig, um die Gesundheits- und Pensionssysteme daran anzupassen. “Dieses Jahr sind erstmals in Europa mehr Menschen in Ausbildung oder Pension als im aktiven Erwerbsleben. Alle Länder der EU müssen die Sozialsysteme nachhaltiger gestalten. Unser Ziel ist deshalb eine EU-Strategie für den demografischen Wandel und zur Sicherung der Generationensolidarität”, so Becker.

Die komplette Übersicht über Ziele, Projekte und Erfolge der ÖVP im EU-Parlament zum Download: tinyurl.com/oevp-europarl-2012 

Die ÖVP ist im Europaparlament mit sechs Abgeordneten die stärkste österreichische Partei. Sie ist Teil der Europäischen Volkspartei (EVP), die mit 271 Abgeordneten aus 26 Mitgliedsländern, die bei weitem größte Fraktion im EU-Parlament bildet.

via http://www.elisabeth-koestinger.at/23857/?MP=61-16783

EU budget: what does the European Union spend and where does the money come from? «guardian.co.uk

How does the EU spend its budget – and who contributes the most? Scroll down to explore the graphic
[see link]

EU budget: what does the European Union spend and where does the money come from? Download the graphic as a PDF

Where does the European Union get its money from‚ and how does it spend it?

With an annual budget of over €122bn, the EU is an economic power in its own right, more significant than many countries. So, how do those finances break down? This latest detailed data – from 2010 – shows where the hard cash goes – and where it flows from. As part of our Europa series, we wanted to look at how the figures break down.

Extracted from the EU budget site, we’ve gone for the most detailed recent numbers.

Read Full Text and See Pics and Downloads Here:
http://www.guardian.co.uk/news/datablog/2012/jan/26/eu-budget-european-union-spending#data

or:

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Vertrag von Lissabon – Wikipedia

http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_von_Lissabon

Einer besonderen Bedeutung kommt jedoch den folgenden Erläuterungen zu Artikel 2 (Recht auf Leben) zur Charta der Grundrechte zu, die nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta ein Teil des Vertrags von Lissabon sind:

Erläuterungen zu Artikel 2 Absatz 2 Europäischen Menschenrechtskonvention:

„Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“[5]

Erläuterungen zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention

„Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden […]“[5]

Durch diese Bestimmungen wird das Recht auf Leben eingeschränkt.

Der LissabonVertrag wird die Todesstrafe in der EU ermöglichen

http://www.webnews.de/374762/der-lissabon-vertrag-todesstrafe-in-eu-ermoeglichen

honigmann

am
11.04.09
in
Politik

Was viele nicht wissen, und am meisten die Abgeordneten in den
Parlamenten der EU-Staaten, weil sie den Text laut eigenen Aussagen nie
im Detail gelesen haben (wir haben doch keine Zeit Gesetze zu lesen
über die wir abstimmen, wir verlassen uns da auf eine Zusammenfassung
der Regierungsexperten) ist, dass mit dem Lissabon-Vertrag unter
gewissen Umständen die Todesstrafe vollstreckt werden kann.

Professor
Schachtschneider weist darauf hin, dass im Lissabon-Vertrag unter
anderem auch die Todesstrafe wieder eingeführt werden kann, was jeder
EU-Bürger wissen sollte. Das steht wohl nicht ausdrücklich im
Vertragstext, sondern versteckt in einer Fussnote die aussagt: „… ausser im Falle eines Krieges, Aufstand oder Aufruhr“ dann ist die Todesstrafe möglich.

Schachtschneider
weist darauf hin, dass diese Tatsache skandalös ist, denn sie haben
diese Möglichkeit in einer Fussnote einer Fussnote eingebaut, und man
muss es schon genau lesen und ein Experte sein um das richtig zu
interpretieren.

Wer bestimmt was ein Aufstand oder Aufruhr ist?
Für so eine Interpretation ist Tür und Tor offen. Jede Demonstration in
der einige Teilnehmer Gewalt anwenden, könnte so bezeichnet werden.
Waren die Montagsdemonstrationen damals auch ein Aufstand? Wenn sich
Leute versammeln und den Rücktritt einer Regierung verlangen, das
Parlament mit Steinen bewerfen, wie wir in den letzten Monaten in
Lettland, Bulgarien, Rumänien und Griechenland gesehen haben, ist das
dann Aufruhr? Können dann die „Redelsführer“ an die Wand gestellt und
exekutiert werden, oder durch ein Gericht zum Tode verurteilt werden?
Was nicht in einem Gesetz ausdrücklich verboten ist, könnte die
Staatsmacht auslegen wie sie will, und EU-Recht steht über dem Recht
der einzelnen EU-Migliedsstaaten.

Ausserdem befinden wir uns ja wie die Regierungen sagen in einem Krieg, dem “Krieg gegen den Terror” und in Afghanistan sowieso.

Hier ein Ausschnitt aus einem Interview mit Professor Schachtschneider, welches er der Deutschland Debatte gab:

DD
– Stichwort Grundrechte: Sie erwähnten zu Anfang, daß nicht einmal das
Recht auf Leben durch die Grundrechtecharta der EU-Verfassung
verläßlich gesichert ist und unter bestimmten Umständen die Todesstrafe
wieder möglich würde?

Schachtschneider: Ja, kommen wir zu den
Grundrechten, z.B. dem Recht auf Leben, und sehen uns das im Detail an.
In Art. II-62 VV steht: Niemand darf zum Tode verurteilt werden,
niemand darf hingerichtet werden. – In Ordnung. Aber das ist nicht die
Wahrheit! Im Verfassungsvertrag steht nämlich, daß die Erklärungen zu
den Grundrechten, die im Grundrechtekonvent unter Roman Herzog mit dem
Text der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) übernommen worden und lange diskutiert worden
sind, die gleiche Verbindlichkeit haben wie der Grundrechtstext selbst.
In den Erklärungen kommt die Wirklichkeit! Die Grundrechtecharta
richtet sich, jedenfalls in den klassischen Grundrechten, nach der EMRK
von 1950. Damals war es wohl nicht anders möglich, als daß man den
vielen Mitgliedstaaten des Europarates die Möglichkeit der Todesstrafe
ließ. Deutschland hatte die Todesstrafe gerade abgeschafft, 1949, aber
Frankreich, Großbritannien und viele andere Staaten hatten sie noch,
und es wäre nie zu einer Menschenrechtserklärung gekommen, wenn man auf
allgemeiner Abschaffung der Todesstrafe bestanden hätte.

Doch
nun wurde diese Erklärung von 1950 – nach langer Diskussion, nicht aus
Versehen – ganz bewußt übernommen, als maßgebliche Erklärung zur
Grundrechtecharta. Und diese Erklärungen muß man lesen und verstehen
können!

Darin steht zunächst auch einmal, daß niemand zum Tode
verurteilt oder hingerichtet werden darf. Doch dann kommen die
Erläuterungen, u.a. “Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses
Artikels angesehen, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht
worden ist, die unbedingt erforderlich ist, um jemanden gegen
rechtswidrige Gewalt zu verteidigen” – in Ordnung, Notwehr – ,
“jemanden rechtmäßig festzunehmen, oder jemand, dem die Freiheit
rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern” – das geht schon
sehr weit, doch dann kommt es – “einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen”. Das ist die Situation in Leipzig, oder eine mit
Gewalt verbundene Demonstration, die als Aufruhr oder Aufstand
angesehen wird.

Das ist aber nicht alles. Es heißt weiter in der
Erklärung: “Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten
vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr
begangen werden. Diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht
vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen
angewendet werden.” Also ist die Todesstrafe in Kriegszeiten oder bei
unmittelbarer Kriegsgefahr möglich.

Nun wird eingewendet: Die
Todesstrafe steht, jedenfalls in Deutschland, in keinem Gesetz.
Richtig. Aber wenn die Europäische Union Durchführungsbestimmungen für
“Missionen”, d.h. Krieg, für Krisenreaktionseinsätze macht, wenn sie
z.B. Regelungen für einen solchen Kriegsfall trifft, welche die
Todesstrafe ermöglichen, dann kann man nicht mehr sagen, daß dies gegen
die Grundrechte der EU-Verfassung verstößt. Denn dies wäre an genau
dieser Erklärung zu messen.

Einen Grundrechtsschutz des Lebens
im Kriegsfall oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr gibt es also nicht
mehr. Weil es europäische Rechtsakte sein werden, sind sie nicht am
deutschen Grundgesetz zu messen – Art. 102 GG, die Todesstrafe ist
abgeschafft – sondern hieran. Das heißt, die Todesstrafe ist möglich,
und sie wird kommen. Aber ich kann es niemandem vorwerfen, der sich
nicht das ganze Leben lang mit öffentlichem Recht beschäftigt und mit
dem Europarecht herumschlägt, wenn er nichts merkt. Dieses Werk hier,
die EU-Verfassung, zu lesen – das ist doch eine Körperverletzung!

Eigenartige Grundrechte.

.

http://alles-schallundrauch.blogspot.com/

Antiterror Gesetz in Begutachtung – Überwachungsstaat kommt | at.indymedia.org

http://at.indymedia.org/node/21230

gepostet am 23. September 2011 – 3:33 von George Orwell

Nachdem sich SPÖ und ÖVP auf ein „Antiterror-Paket“ geeinigt haben, hat das Innenministerium heute Donnerstag eine „entsprechende Antiterror Gesetzesnovelle“ in Begutachtung geschickt. Der Entwurf enthält umfassende Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz, das die Polizei- und Verfassungsschutzarbeit regelt. Die treffenste Beschreibung dieser Gesetzesänderung ist wohl „Überwachungsstaat Novelle“!

Sie gibt den Repressionsbehörden weitgehende Überwachungs- und Datensammelbefugnisse ohne dabei einer Kontrolle unterliegen zu müssen. Sofern es noch irgendwelche gesetzlichen Hindernisse für den Verfassungsschutz gab politischen Aktivismus zu überwachen und zu kriminalisieren, würden diese wohl mit diesem Gesetz vollends beseitigt werden.

Die Grauslichkeiten der Überwachungsstaat Novelle im Detail:


Erweiterte Gefahrenerforschung bei Einzelpersonen

Erweiterte Gefahrenerforschung ist ein Euphemismus für Geheimdienstarbeit. Menschen werden wegen ihrer politischen Einstellung und/oder Tätigkeiteit beobachtet und überwacht und dies ohne dass überhaupt eine Gesetzesübertretung, ein konkreter Verdacht, oder dergleichen vorliegen müsste. Es reicht vielmehr, dass der Verfassungsschutz zu der Ansicht kommt, dass von den Betroffenen vielleicht irgendwann mal Gewalt ausgehen könnte. Schon bisher hat der Verfassungsschutz im Rahmen der erweiterte Gefahrenerforschung Gruppierungen (mehr als 3 Personen) daher weitreichend überwachen und über sie Daten sammeln können.

Mit der Überwachungsstaat Novelle darf der Verfassungsschutz auch Einzelpersonen überwachen.

Es soll zwei Fälle geben:

1) Die Person äußert sich mündlich in der Öffentlichhkeit (zb Demorede, Diskussion im gefüllten Lokal, Podiumsdiskussion etc) oder in schriftlicher (zb Brief, Flyer, Poster) oder elektronischer (zb Internetforum, Email, Facebook, twitter etc) Kommunikation in irgendeiner Form positiv über Gewalt gegen Menschen, Sachen oder verfassungsmäßigen Einrichtungen

oder

2) die Person verschafft sich Mittel und Kenntnisse (zb Buch kaufen, pdf downloaden, Doku ansehen, Internetseite lesen, Chemiestudium…) mit denen sie in die Lage versetzt wird schwere Sachbeschädigungen oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen. Eine tatsächliche Planung ist nicht notwendig; vielmehr reicht es, dass die Person mit dem Wissen theoretisch sich befähigt. Das das Wissen zb zu einem ganz anderen Zweck erworben wird, ist irrelevant.

Liegt einer dieser zwei Fälle vor, muss der Verfassungsschutz nur mehr zu der Ansicht kommen, dass von der Person schwere weltanschauliche oder religiös motivierte Gewalt eventuell vielleicht mal ausgehen könnte (damit tut er sich bekanntlich nicht sonderlich schwer) und schon darf die Person überwacht werden. Eine Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten ist erforderlich; der sitzt aber im Innenministerium und die Polizei scheint mit ihm ganz zufrieden zu sein. Mit anderen Worten der Rechtsschutzbeauftragte ist ein Placebo.

Folgende Überwachungsmaßnahmen darf der Verfassungsschutz dabei anwenden ohne dass ein Gericht zustimmen müsste:

  • personenbezogene Daten einholen, sammeln und in Datenbanken weiterverarbeiten
  • offene Befragung
  • Observation
  • Peilsender
  • Verdeckte Ermittlung
  • Foto, Ton und Videoaufnahmen in der Öffentlichkeit
  • Foto, Ton und Videoaufnahmen durch verdeckte Ermittlung (zb verwanzter Zivi)
  • Abfragen von Daten bei allen staatlichen Einrichtungen (von Strafregister bis Sozialversicherung)

Quelle: Seite 1 und 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 6: § 21 Abs 3 SPG


Datenbank für „staatsfeindliche Tätigkeiten“ – 8 Millionen Verdächte

Den Vogel schießt aber diese Neuerung ab. Es wird eine Datenbank zur Analyse von staatsfeindlichen Tätigkeiten geschaffen. Es geht dabei quasi um eine erweiterte Gefahrenerforschung vor der erweiterten Gefahrenerforschung! Diese Analysedatenbank soll nämlich erst der Ausgangspunkt dafür sein, ob überhaupt eine erweiterte Gefahrenerforschung stattfinden soll. In der Datenbank und bei der Analyse können personenbezogene Daten ohne weitere Erfordernisse von quasi 8 Millionen Verdächtigen gesammelt und weiterverarbeitet werden. Jeder politisch-aktive Mensch wird in Zukunft vom Verfassungsschutz auf seine „Staatsfeindlichkeit“ und Gefährlichkeit geprüft werden können ohne dass der Verfassungsschutz dabei auch nur irgendwelchen Anforderungen unterliegen würde.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 11: § 53 Abs 1 Z 7 SPG


Handy-Standortdaten ohne gerichtliche Kontrolle (Bewegungsprofil)

Handystandortdaten sollen von der Polizei ohne gerichtlichen Kontrolle von Handyunternehmen abgefragt werden können. Abgesehen davon, dass dadurch die Polizei fast beliebig Bewegungsprofile erstellen kann, wird dadurch aber auch Rechtshilfe und Infoarbeit während Demos und Aktionen ziemlich gefährlich, da die Polizei noch während der Demo die Standortdaten vom Handyunternehmen erfragen könnte.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 12: § 53 Abs 3b SPG


Peilsender

Bisher war es unklar, ob die Polizei technische Mittel wie Peilsender bei Observationen im Rahmen des Sicherheitspolizeigesetzes verwenden darf. Das soll sich jetzt ändern und der Einsatz von Peilsendern bei Observationen im Tätigkeitsbereich der Polizei möglich sein.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 14: § 54 Abs 2a SPG neu


Besetzungen

Hausbesetzungen sollen zu Verwaltungsübertretungen werden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro bedroht sind.
Quelle: Seite 3 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 32 und 35: § 84 Abs 1 Z 6 SPG

Weiters soll die Besetzung durch einen Menschen auch ohne Räumungsverordnung möglich werden. Die Polizei könnte dann Besetzungen per „Wegweisung“ durchsetzen ohne, dass eine Räumungsverordnung nötig wäre. Die Bestimmung ist so formuliert, dass es möglich ist die Notwendigkeit einer Räumungsverordnung zu umgehen.
Quelle: Seite 2 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 9: § 38 Abs 5 SPG


Verwaltungsübertretungen werden teurer

Störung der öffentlichen Ordnung, Aggressives Verhalten gegenüber PolizistInnen oder Begehung einer Verwaltungsübertretungen im Vollrausch werden teurer. 350 statt bisher 218 Euro Geldstrafe.
Quelle: Seite 3 des Gesetzesentwurfes bei Gesetzestext Ziffer 31: § 81 Abs 1, 82 Abs 1 und 83 Abs 1 SPG

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