July 9, 2012 at 11:20 am · Filed under Uncategorized and tagged: deutschland, grundgesetz, grundrecht, verfassung, Widerstandsrecht
Leitsätze zum Widerstandsrecht sowie auch zur Widerstandspflicht
Freilassungsbrief Weymann
- (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung[1] zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. – Art. 20(4) Grundgesetz
- (3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist jedermann zum Widerstand berechtigt. – Art. 36(3) Verfassung von Berlin
- Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht. – Art. 19 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Wie ersichtlich ist, handelt es sich bei den drei Widerstandsrechten um drei verschiedene Rechte, die als solche nicht konzeptuell miteinander vermengt werden dürfen. Hinzu kommt das richterliche Widerstandsrecht, das es vor Aufnahme des Widerstandsrechts in das Grundgesetz gegeben hat:
- Wenn es angesichts des grundgesetzlichen Systems der gegenseitigen Hemmung und des Gleichgewichts staatlicher Gewalten und der wirksamen Rechtsschutzes gegen Verfassungsverstöße und -verfälschungen von Staatsorganen ein dem Grundgesetz immanentes Widerstandsrecht gegen einzelne Rechtswidrigkeiten gibt, so sind an seine Ausübung jedenfalls folgende Anforderungen zu stellen:
-
- Das Widerstandsrecht kann nur im konservierenden Sinne benutzt werden, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Widerherstellung der Rechtsordnung.
-
- Das mit dem Widerstand bekämpfte Unrecht muß offenkundig sein.
-
- Alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe müssen so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, daß die Ausübung des Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts ist. – Leitsatz 10 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.1956 gegen die KPD unter 1 BvB 2/51
Alle der vier o.a. Quellen sagen etwas anderes über das Widerstandsrecht in Deutschland aus.
vier Aspekte, auch vier Auslegungen ??
Das Widerstandsrecht und die Feststellung des Widerstandsfalles
Sinn und Zweck der Ausübung des Widerstandsrechts ist die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips, aber auch – vor allem, wenn es sein muß – des Sozialstaatsprinzips. Das Widerstandsrecht und seine Ausübung soll demzufolge stetds im Zusammenhang mit dem Volkssouveränitätsprinzip aus Art. 20(2) GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20(3) GG verstanden werden. Die Elemente des Rechtsstaatsprinzips können beim Bildungsserver D@dalos[2] nachgeschlagen werden.
Rechtsstaatsprinzip setzt das Wissen darüber voraus, was ein sogenannter “Rechtsstaat”[3][4][5][6][7] überhaupt ist. Dies zu wissen, ist nicht leicht.
Schwierig ist auch herauszufinden, wie das Widerstandsrecht ausgeübt werden kann und darf. Diese Frage ist allerdings aus meiner Sicht verfrüht, wenn man sich vorher nicht die Frage stellt: Wann tritt der Widerstandsfall ein?
Diese Frage möchte ich anhand von bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung beantworten. In einem Urteil vom 17.08.1956 gegen die damalige KPD, wodurch die KPD enteignet und entrechtet wurde, befaßte sich das Gericht in Karlsruhe mit dem Widerstandsrecht.
Damals war das Widerstandsrecht kein ausdrücklicher Teil des Grundgesetzes. Dennoch erklärte das Bundesverfassungsgericht, daß dieses Recht „dem Grundgesetz immanent“ sei. Das bedeutet, daß das Widerstandsrecht auch Teil, ja wesentlicher Bestandteil des Grundgesetzes ist, auch wenn es an keiner Stelle im Grundgesetz erwähnt wird (vgl. Leitsatz 10 des o.a. Urteils, nachlesbar in: BVerfGE 5, 85ff., S. 86). Weitere Fundstellen im Urteil lassen vermuten, daß das Widerstandsrecht aus dem Werk der „großen Staatsphilosophen der Aufklärung über die bürgerliche Revolution“ abzuleiten sei (vgl. S. 379 des o.a. Urteils). Demnach ist die Ordnung der BRD deswegen „legitim“, weil sie auf dieser Tradition beruht, nicht nur weil Wahlen abgehalten werden. Diese Tradition sei „ungebrochen“ und bestehe aus den Ideen der großen Staatsphilosophen der Aufklärung, den Praktiken der bürgerlichen Revolution, der liberal-rechtsstaatlichen Entwicklung des 19. und 20. Jahrhunderts und dem Prinzip des Sozialstaats, d.h. der „sozialen Verpflichtung“ des Staat gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung.
Nicht alle erreichen ihr erklärtes Ziel
(vgl. Die Presse.com[8])
Widerstand ist mit viel Arbeit und Anstrengung verbunden
Was ist aber, wenn sich diese angebliche „Tradition“ als Wunschgedanke herausstellt? Das scheint hier der Fall zu sein.
Denn an dieser Stelle soll gefragt werden: Wann tritt der Widerstandsfall ein? Das ist, wenn die Rechtsordnung bewahrt oder wiederhergestellt werden muß. Das mit dem Widerstande bekämpfte Unrecht muß „offenkundig“ sein. Werden diese Bedingungen erfüllt, so gilt der Widerstandsfall als eingetreten (vgl. S. 377 des o.a. Urteils).
Er wird auch als ein Zustand beschrieben, in dem „die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk [auch den Bürger ??] und den Staat im ganzen verderben, so daß auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nützen“ (vgl. S. 378 des o.a. Urteils).
Der Eintritt des Widerstandsfalles ist allerding mit der Berechtigung, das Widerstandsrecht ausüben zu dürfen, nicht identisch. Denn hierfür müssen andere, weitere Bedingungen hinzukommen, damit die Juristen sagen können: „Jetzt darf das Widerstandsrecht ausgeübt werden.“ Die Bedingung besteht darin, daß „alle von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten“. Tritt dieser Fall ein, so gilt das Widerstandsrecht als das „letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Rechts“.
Die KPD hat damals – wenigstens laut Angaben des Bundesverfassungsgerichts – nicht einmal behauptet, die BRD sei ein Unrechtsstaat. „Die KPD selbst hat das nicht bejahen mögen [daß die BRD ein Unrechtsstaat sei] (Prot. II. 115) und ist auf diese Frage deshalb auch im Verfahren nicht wieder zurückgekommen.“ (vgl. S. 377 des o.a. Urteils).
Dieser Umstand hat der KPD zum Nachteil gereicht. Hätte sie behaupten können, daß die BRD ein Unrechtsstaat sei, so wäre diese Frage Gegenstand einer näheren Untersuchung (vgl. S. 376 bis 377 des o.a. Urteils). Als Ratschlag empfiehlt das Gericht, daß diejenigen, die ein Widerstandsrecht geltend machen und auch ausüben wollen, behaupten sollen, daß entweder die BRD oder ein Land der BRD ein Unrechtsstaat sei.
Dieser Umstand hat der KPD zum Nachteil gereicht. Hätte sie behaupten können, daß die BRD ein Unrechtsstaat sei, so wäre diese Frage Gegenstand einer näheren Untersuchung (vgl. S. 376 bis 377 des o.a. Urteils). Als Ratschlag empfiehlt das Gericht, daß diejenigen, die ein Widerstandsrecht geltend machen und auch ausüben wollen, behaupten sollen, daß entweder die BRD oder ein Land der BRD ein Unrechtsstaat sei.
Der “Widerständler” von heute könnte die Regierung von morgen werden
„falscher“ vs. „richtiger” Widerstand
Insbesondere erklärte das Bundesverfassungsgericht, daß die KPD den „falschen Widerstand“ leistete. Als „falsch“ wurde dieser Widerstand bezeichnet, weil er nicht geeignet war, die Rechtsordnung zu bewahren. Ein „nationaler Widerstand“ läßt sich nicht durch das grundgesetzliche Widerstandsrecht rechtfertigen, denn er ist zu global und er legt den Schwerpunkt nicht auf die Bewahrung der Rechtsordnung.
Während damals die KPD das „Volk“ – nicht etwa die Bürger – zur Beteiligung am „nationalen Widerstand“ aufgerufen hat (vgl. S. 358 bis 376 des o.a. Urteils), heißt heutzutage „nationaler Widerstand“ ein Begriff von Rechtsradikalen, der eingesetzt wird, um z.B. für eine „ausländerfreie BRD“ einzutreten (vgl. wikipedia zum Nationalen Widerstand[9] sowie Nationaler Widerstand Berlin-Brandenburg[10]). Am besten soll man auch „nationale Bekleidung“ von „Wotan-Versand“ (vgl. nationale Bekleidung für “nationale Deutsche”[11]) tragen, während man seine Pflicht zum Widerstand leistet.
Aber im Ergebnis kommt es auf das Gleiche hinaus, ob der Appell von rechts oder von links herkommt. Ein legitimer Widerstand kommt dann zustande, wenn „gegen einzelne Rechtswidrigkeiten“ vorgegangen wird, deren Berichtigung geeignet ist, die Rechts- sowie die verfassungsmäßige Ordnung zu bewahren und zu pflegen. Deswegen ist vom Widerstandsrecht als „konservierendem“ Vorhaben die Rede (vgl. S. 377 des o.a. Urteils).
Widerstand kann sich aber auch als “heiße Luft” entpuppen, welche als solche seine Ästhetik, aber sonst nichts hat
So unterscheidet das Bundesverfassungsgericht den „richtigen“ vom „falschen“ Widerstand und Widerstandssrecht. Das Widerstandsrecht darf nicht eingesetzt werden, um globale politische Ziele zu verfolgen oder um die derzeitige Regierung gewaltsam zu stürzen (vgl. S. 379 bis 380 des o.a. Urteils). Der Widerstand muß „auf die Erhaltung der bestehenden Ordnung gerichtet“ sein (vgl. S. 378 bis 379 des o.a. Urteils). Bürgerliche Umstürze der hoheitlichen Staatsgewalt können mit einem Widerstandsrecht nicht gerechtfertigt werden.
Hier muß m.E. nachdrücklich betont werden, daß sich das Schrifttum mit der Frage des „falschen“ und des „richtigen“ Widerstands befaßt, obwohl sie eindeutig zum bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsdogma gehört. Ebensowenig hat es sich mit den milderen Formen der Ausübung des Widerstandsrechts beschäftigt.
wann und wie darf das Widerstandsrecht ausgeübt werden?
Widerstand kann lebensgefährlich sein
Wie das Widerstandsrecht ausgeübt werden soll bzw. darf, scheint mir Sache der Verwaltungsgerichte zu sein. Tun sie das nicht, dann sind die Verfassungsgerichte nicht nur dran, sondern auch gefragt. Vielleicht findet sich jemand dort, der imstande ist, sich mit dieser Sache zu befassen. Wer ist bereit, diese und ähnlich gelagerte Fragen zu klären? Denn die Einklagbarkeit des Widerstandsrechts ist alles andere als eine Absurdität. Wenn dieses Recht, das Maunz-Dürig als Grundrecht bezeichnet, das als solches auch zur Ewigkeitsklausel aus Art. 79(3) GG gehört, dann muß man mehr über dieses Recht sowie über die Art und Weise, wie man dieses Recht ausübt, wissen. Das können uns nur die Fach- und Verfassungsgerichte sagen, wobei sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit als „gesetzliche Richterin“ zunächst melden müssen.
Wie das Recht auszuüben ist, hat bereits das Bundesverfassungsgericht erklärt, was sich wieder in der nunmehr kodifizierten, ins Grundgesetz inzwischen aufgenommenen Fassung des Widerstandsrechts vorgefunden hat. Es hat konservierend, angemessen, verhältnismäßig und so ausgeübt zu werden, daß es das Rechtsstaatsprinzip umsetzt und daß es die verfassungsmäßige Ordnung nach Art. 20 GG, welche als „diese Ordnung“ in Art. 20(4) GG bezeichnet wird, bewahrt. Ziel der Ausübung des Widerstandsrechts ist die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips sowie der materiellen Rechtsstaatlichkeit. Zu diesem Konservatismus gehört m.E. der Rechtsweg.
Art. 18 GG könnte eventuell Aufschluß darüber geben, wie das Widerstandsrecht ausgeübt werden darf. Art. 18 GG des Grundgesetzes heißt offiziell “Verwirkung von Grundrechten”, aber bei näherer Betrachtung steht dort, welche Rechte verwirkt werden können und welche nicht. Diejenigen, die nicht verwirkt werden können, sind diejenigen, die in Art. 18 Satz 1 GG nicht aufgezählt werden. Das sind folgende:
- die Ausübung der Menschenwürde (vgl. Art. 1 GG),
- die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Art. 2(1) GG),
- das Recht auf Leben (vgl. Art. 2(2) GG),
- die Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Art. 3(1) GG),
- der Anti-Diskriminierungs-Schutz (vgl. Art. 3(2) und (3) GG),
- die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (vgl. Art. 4 GG),
- die Freizügigkeit (vgl. Art. 11 GG),
- die Berufsfreiheit (vgl. Art. 12 GG),
- die Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. Art. 13 GG),
- das Petitionsrecht (vgl. Art. 17 GG),
- die Rechtswegegarantie (vgl. Art. 19(4), 101(1) Satz und 103(1) GG) und schließlich
- das Widerstandsrecht selbst (vgl. Art. 20(4) GG).
Allerdings bedarf das Widerstandsrecht der näheren Positivierung durch den Gesetzgeber. Das ist nachzuholen.
Aufnahme des Widerstandsrechts in das Grundgesetz durch Art. 20(4) GG
Das Widerstandsrecht wurde in der 5. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in das Grundgesetz aufgenommen. Bisher hatte Art. 20 GG nur drei Absätze. Das Widerstandsrecht bildete den 4. Absatz. Die 5. Wahlperiode dauerte vom Jahre 1965 bis zum Jahre 1969, in dem Neuwahlen aufgerufen wurden und ein neues Parlament mit anderen politischen Verhältnissen gewählt wurde. Während 1966 und 1969 ist die “große Koalition” von SPD und CDU entstanden, was es bisher in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland nicht gegeben hat. Danach mit der 6. Wahlperiode ist die Koalition zwischen SPD und FDP entstanden, was es ebenfalls zum ersten Mal in der Geschichte der Bundesrepublik gab.
-
Seite I des Inhaltsverzeichnisses BGBl. 1968 Teil I
-
Seite VIII des Inhaltsverzeichnisses
-
17. Gesetz zur “Ergänzung” des Grundgesetzes
-
Aufnahme des Widerstandsrechts in Art. 20 GG
Das Widerstandsrecht, das vom Bundesverfassungsgericht in Leitsatz des anti-KPD-Urteils vom 17.08.1956 als ein dem Grundgesetz immanentes Recht verstanden wurde, wurde durch das “Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968”, verkündet am 27. Juni 1968 (“Notstandsgesetze”) gesetzlich kodifiziert[12], indem es in das Grundgesetz in Art. 20 GG aufgenommen wurde. Das Gesetz, das verfassungsändernd sowie -ergünzend wirkte, trat am 28. Juni 1968 in Kraft.
Durch diesen Hoheitsakt des Deutschen Bundestages und des Deutschen Bundesrats hat der verfassunggebende Gesetzgeber keine Hinweise geliefert, was er unter Widerstandsrecht meint und was er sich alles vorstellt, was mit dem Widerstandsrecht zu tun hat (z.B. Ausübung des Widerstandsrechts, Einklagbarkeit des Widerstandsrechts, gibt es eine Widerstandspflicht? usw.).
was hat diese Aufnahme ins Grundgesetz – und ausgerechnet in Art. 20 GG – für eine Bedeutung??
Für die Bürger [nach Art. 20(2) GG] sowie für die Bewohner [nach Art. 25 GG] Deutschlands bleibt es ein Rätsel, was das Parlament dazu bewogen hat, das Widerstandsrecht in das Grundgesetz aufzunehmen.
Denn – wie vorhin gesagt – hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 17.08.1956 gegen die KPD das Widerstandsrecht als systemimmanent, dem Grundgesetz innewohnend. Allerdings waren die Vorstellungen des Gerichts nicht marxistisch geprägt, sondern sie rührten vielmehr von John Locke her.
Es bleibt ebenfalls ein Rätsel, warum der Bundestag diese Entscheidung ausgerechnet im Jahre 1968 und auch anläßlich der sogenannten “Notstandsgesetze” getroffen hat.
Dennoch können wir folgendes darüber sagen:
Das Widerstandsrecht darf ausgeübt werden, wenn jemand es unternimmt, “diese Ordnung” aus Art. 20 GG zu beseitigen. “Diese Ordnung” besteht also aus den Absätzen unter Art. 20(1) GG, Art. 20(2) GG und Art. 20(3) GG.
zu Art. 20(1) GG, der sogenannten “hoheitlichen Selbstverständnisklausel”
Die Bundesrepublik Deutschland beschreibt sich nicht als Rechtsstaat, sondern als Demokratie, Sozialstaat und föderaler Bundesstaat. Dieses Selbstverständnis hängt in gewisser Hinsicht mit der Ewigkeitsklausel aus Art. 79(3) GG. Sie ist ein Bundesstaat, weil nach Art. 79(3) GG es verboten ist, die Länder gleichzuschalten. Sie ist ein Sozialstaat, weil sie es so behauptet. Sie ist eine Demokratie, weil sie es ebenfalls so behauptet. Sie muß es nicht sein. Stellt es sich heraus, daß sie weder eine Demokratie noch ein Sozialstaat ist, so hat das keine rechtlichen und auch keine praktischen Folgen. Kein Mensch kann die Bundesrepublik dazu zwingen, ein Sozialstaat oder eine Demokratie zu sein, wenn sie sich dagegen weigert. Für den Fall, daß die Behauptungen verlogen sind, gibt es ebensowenig Schadenersatz oder Schmerzensgeld.
Mit dem Gebot der Nichtgleichschaltung der Länder sieht es nicht besser aus. Trotz Föderalismusreform[13][14][15][16] sind die Länder gegenüber dem Bund immer noch gleichgechaltet.
Daraus läßt sich schlußfolgern, daß die hoheitliche Selbstverständnisklausel des Grundgesetzes eher dogmatischen, deklamatorischen und demagogischen Wert besitzt, da aus ihr keine Rechte hervorgehen, die dem Bürger oder dem Volk zugleich zum Vorteil gereichen.
Laut bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung[17] leitet die Bundesrepublik ihre Legitimation nicht in erster Linie aus Wahlen her, sondern aus der Tradition und einer gewissen “Folklore”, die Deutschland bisher erlebt hat, die sich mit der Geschichte bis zur Gegenwart fortgesetzt und welche eine Kontinuität – nicht zuletzt dank der Kooperation und “Dankbarkeit” des Volkes, welche es durch die Teilnahme an den Wahlen erwiesen hat – erlebt hat.
Mit der Ratizifierung des Protokolls Nr. 1 der EMRK[18] dürfte die Tradition nicht mehr als Legitimationsgrundlage eine Rolle spielen oder als Argument für die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, aber ganz sicher kann man auf diesem Gebiet nicht sein.
zu Art. 20(2) GG, dem Volkssouveränitätsprinzip
Das Volssouveränitätsprinzip verlangt, daß der Staat das tut, was dem Bürger gut tut. Er muß in seinem Interesse handeln und darf ihm keinen Schaden zufügen. Es gibt allerdings keinen Staat, der so was tut. Wenn Sie so einen Staat kennen, dann sagen Sie bitte Bescheid.
zu Art. 20(3) GG, dem Rechtsstaatsprinzip
Ein Rechtsstaat beachtet die Gesetze, versucht, sie ordentlich umzusetzen. Diese Praxis ist bei der BRD zu vermmissen.
nennt das Grundgesetz die Bundesrepublik einen Rechtsstaat?
NEIN, diese Frage muß mit einem kategorischen Nein abschließend beantwortet werden. Denn es steht an keiner Stelle des Grundgesetzes, daß die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist oder zu sein hat. Lediglich ist es Aufgabe des Parlaments, das Rechtsstaatsprinzip umzusetzen.
In Art. 28(1) Satz und (4) GG stehen Sätze, die geeignet sind, Verwirrung zu stiften.
was sagen die Rechtsgelehrten dazu?
Wenn es nach mir ginge, würde ich …
Die vielfältigen Grundgesetz-Kommentare[19] haben recht wenig über das Widerstandsrecht zu erläutern. In manchen Fällen führen sie den Leser hinters Licht. Ein „gutes“ „negatives Beispiel“ dafür ist der Jarass-Kommentar[20]. Sie machen Angaben über das Widerstandsrecht, die den Vorgaben und Hinweisen aus dem anti-KPD-Urteil vom 17.08.1956 widersprechen. Dieses Urteil ist aber maßgebend und richtungsweisend für jede möglich denkbare Auseinandersetzung mit dem Widerstandsrecht. Der von Mangoldt-Kommentar erwähnt, daß sich nur das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof mit dem Widerstandsrecht befaßt haben. Daß sich der Bundesgerichtshof in einer kriminalrechtlichen Angelegenheit mit diesem Thema in seinem Urteil vom 14.07.1961 unter IV ZR 71/61 befaßt hat (vgl. BGH, NJW 1962, S. 195, 196), ist m.E. nicht ganz in Ordnung, denn weder die Zivilgerichtsbarkeit noch die Strafgerichtsbarkeit sind die gesetzlichen Richter für die Erörterung derartiger Fragen. Beim Auftreten solcher Fragen hätte der Bundesgerichtshof die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100(1) GG vorlegen müssen.
Hier muß auch klarstellend gesagt werden, daß die wichtigsten Kommentare von Juristen geschrieben wurden, die nicht nur Sympathisanten, sondern aktive Gestalter des Nationalsozialismus und demzufolge des NS-Unrechts sowie des NS-Unrechtsstaats waren. Hinter diesem Hinweis haben wir auch diese Kommentare zu bewerten.
Nach von Mangoldt[21][22] tritt der Widerstandsfall bei Mißbrauch der Staatsgewalt ein. In diesem Zusammenhang redet man von „Usurpation“, welche der Staat veranlaßt, indem er seine Kompetenzen überschreitet, nicht ordentlich ausübt oder zweckentfremden läßt. Ein Unterlassen dort, wo Handlungsbedarf hätte bestehen müssen und auch rechtsstaatlich geboten wäre, gilt ebenfalls als Widerstandsfall, wenn das Unterlassen geeignet ist, das Rechtsstaatsprinzip nicht umsetzen zu lassen. Nach dem Dreier-Kommentar[23][24] wird durch das Widerstandsrecht die „objektive verfassungsmäßige Ordnung“ hergestellt, das Widerstandsrecht erfaßt aber nicht den zivilen Ungehorsam. Die These des „zivilen Ungehorsams“[25][26] setzt im übrigen voraus, daß unter normalen Umständen der Bürger dem Staat gehorchen muß. Das paßt nicht zur liberalen Vorstellung von „Bürger“.
Aber Kollege, bedenken Sie doch die Konsequenzen Ihrer Rechtsauffassung …
Wenn Sie mich fragen, dann … besser nicht !!
Daß die These an diejenigen gerichtet wurde, die sich nicht als „Bürger“ empfunden haben und die demzufolge nicht als solche gehandelt haben, rechtfertigt die Nützlichkeit dieser These. Aus dieser Lebenslage heraus hat sie auch einen Nutzwert. Doch wenn sich die Menschen als Bürger empfinden, wenn sie ein Bürgerdasein ausleben können und dürfen, dann verliert die These des Rechts auf zivilen Ungehorsam ihren Wert.
Zum Zeitpunkt des anti-KPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.1956 war das Widerstandsrecht sozusagen „transkonstitutionelles Grundrecht“, mit der Aufnahme ins Grundgesetz gilt es als „konstitutionelles Grundrecht“.
Maunz-Dürig[27][28] behauptet ferner, daß das Widerstandsrecht nicht nur ein Grundrecht sei, sondern darüberhinaus ein individuelles Grundrecht, das allerdings ein Personenkreis für sich in Anspruch nehmen darf, sofern der Widerstandsfall eintritt und die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts gegeben sind. Dabei bleibt allerdings das staatliche Gewaltmonopol bestehen. Das Widerstandsrecht trachtet danach, sein Schutzobjekt zu pflegen und aufrechtzuerhalten. Das ist „diese Ordnung“ nach Art. 20(4) GG. Gemeint ist die Ordnung nach Art. 20(1) bis (3) GG; insbesondere ist die Ordnung nach Art. 20(3) GG gemeint.
Das liegt nämlich daran, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem anti-KPD-Urteil vom 17.08.1956 erklärt hat, daß die Wahlen die bestehende Ordnung in der angeblichen „BRD“ nicht legitimieren. Es steht nämlich dort folgendes:
- „Die Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ist legitim. Sie ist es nicht nur deshalb, weil sie auf demokratische Weise zustande gekommen und seit ihrem Bestehen immer wieder in freien Wahlen vom Volke bestätigt worden ist. Sie ist es vor allem, weil sie – nicht notwendig in allen Einzelheiten, aber dem Grundsatze nach – Ausdruck der sozialen und politischen Gedankenwelt ist, die dem gegenwärtig erreichten kulturellen Zustand des deutschen Volkes entspricht.“ (vgl. S. 379 des o.a. anti-KPD-Urteils, nachzulesen in: BVerfGE 5, 85ff.)
Dieser Rechtssatz möchte zu verstehen geben, daß aus Karlsruhes damaliger Sicht die Wahrung sowie die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips ein größeres Gewicht trägt als das Volkssouveränitätsprinzip. Wie Karlsruhe heute darüber urteilen wird, bleibt offen. Die damalige Rechtsauffassung kollidiert mit Art. 3 des Protokolls Nr. 1 der EMRK, der die Wahlen an oberste Stelle halten. Denn Deutschland hat Protokoll Nr. 1 der EMRK erst am 13.02.1957 ratifiziert, also ca. sechs Monate nach Verkündung des anti-KPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 17.08.1956.
Art. 3 des Protokolls Nr. der EMRK enthält folgende Formulierung:
- Recht auf freie Wahlen:
- “Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.”
… ob sich die Gelehrten irgendwann mal einigen werden? Glaube ich nicht !!
Aus dem Inhalt dieses Artikels geht also hervor, daß nicht mehr irgendwelche diffuse Traditionen einen Staat legitimieren, sondern die Wahlen selbst, die inzwischen an oberster Stelle als Legitimationsmittel stehen.
Auslösendes Moment für den Eintritt des Widerstandsfalles kann z.B. ein „Staatsstreich von oben“ sein. Ein Staatsstreich kann genau so gut durch hoheitliches Unterlassen zustandekommen. Auch ein Staatsstreich von unten kann den Eintritt des Widerstandsfalles auslösen, allerdings ist die Wahrscheinlichkeit, daß diese Art „Staatsstreich“ den Widerstandsfall eintreten lassen kann, recht gering.
Sodan sagt in seinem Kommentar lediglich, daß „nach herrschender Lehre … die Positivierung eines Widerstandsrechts in der Verfassung problematisch“ sei. Auch der von Münch-Kommentar trägt nicht zur Verdeutlichung des Widerstandsrechts bei und behauptet dabei, daß es unglücklich ist, daß das Widerstandsrecht in das Grundgesetz – und zwar an einer wichtigen Stelle, nämlich in Art. 20 GG – aufgenommen wurde.
Sachs[29] dagegen vermißt die Positivierung des Widerstandesrechts, erkennt aber zu Recht, daß das Widerstandsrecht verfassungsrechtlich vorbehaltlos garantiert wird. Demzufolge darf es weder gesetzlich verkürzt noch behördlichen Einschränkungen unterworfen werden. Ob dies tatsächlich so erfolgt, wie es in der Theorie so erfolgen soll, zweifelt der Kommentar heftig an.
Keine der Kommentare erklären, woraus das Widerstandsrecht besteht und wie es ausgeübt werden darf. Demzufolge fallen die Erklärungen zum Widerstandsrecht äußerst schwach aus. Auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung[30] steht, das Widerstandsrecht sei ein „im engeren Sinn ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber einer rechtswidrig ausgeübten Staatsgewalt mit dem Ziel der Wiederherstellung des (alten) Rechts.“ Diese Behauptung stimmt weder mit den Kommentaren noch mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus dem anti-KPD-Urteil überein.
was sagen “die Bundesgesetzgeber” dazu?
In der 308. Sitzung des Bundesrats am 28.04.1967 befaßten sich die Bundesrats-Mitglieder Dr. Heinsen (Hamburg), Dr. Schlegelberger (Schleswig-Holstein), Dr. Strelitz (Hessen) und Fink (Bayern)[31] mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergäntzung des Grundgesetzes unter BRat-Drs. 162/67 (vgl. S. 51 D bis 61 A des entsprechenden Plenarprotokolls[32]). Auch der damalige Bundesinnenminister Lücke kam zu Wort (vgl. S. 61 A bis 62 B des o.a. Plenarprotokolls des Bundesrats).
Von allen, die an besagter Sitzung teilgenommen haben, hat sich nur der hessische Minister für Justiz und Bundesangelegenheiten, Dr. Johannes Strelitz[33] zum Art. 20(4) GG geäußert, der ins Leben gerufen werden soll und die bisherigen Art. 20(1) bis (3) GG ergänzt.
Dazu sagte er folgendes:
Der damalige Widerstand hing sehr eng mit der Ausübung des Streikrechts zusammen, da die Gewerkschaften Arbeiter zur Teilnahme an einem Generalstreik aufriefen. Ein kodifiziertes Widerstands- und Streikrecht gab es allerdings damals nicht.
- “Die Bundesregierung hat in der Begründung ihrer Vorlage zutreffend das Widerstandsrecht unter Hinweis auf ein [!!] Urteil des Bundesverfassungsgerichts [gemeint ist das Urteil vom 17.08.1956 unter 1 BvB 2/51, nachlesbar in: BVerfGE 5, 85ff., dennoch fiel der angebliche “Hinweis” ziemlich vage aus] bejaht. Für die hessische Landesregierung, in deren [!!] Verfassung das Widerstandsrecht ausdrücklich vorgesehen ist, liegt es jedoch nahe, auch in diesem wesentlichen Punkt eine Regelung in der Verfassung selbst zu verlangen. Eine solche Regelung hätte im Rückblick auf bekannte historische Ereignisse wie z.B. den Generalstreik zur Abwehr des Kapp-Putsches[34][35][36][37] eine nicht zu unterschätzende verfassungspolitische Bedeutung.” (vgl. S. 59 A bis B des o.a. Plenarprotokolls des Bundesrats)
Gründe für diesen Putsch vom 13.03.1920 waren – laut wikipedia (siehe oben) – die Republikfeindlichkeit sowie die Frustration vieler ehemaligen Soldaten, die nun in etwa 120 Freikorps organisiert waren. Das Szenario um diesen Putsch weckt allerdings den Eindruck, daß es die Regierung oder das Parlament, welche den Widerstand gegen den Kapp-Putsch organisiert. Sofern dem so ist, kann von der Ausübung eines Widerstandsrechts durch den Staat und seine Organe nicht die Rede sein. Ebensowenig können Beamte kein Widerstandsrecht ausüben – bestenfalls einen “zivilen Ungehorsam” gegenüber dem Dienstherrn. Wer allerdings das Widerstandsrecht ausüben kann, sind die Gewerkschaften.
In seinem Redebeitrag verbindet hessischer Justizminister Dr. Strelitz das Widerstandsrecht eng mit dem Streikrecht, das als Grundrecht in seiner Landesverfassung, nicht jedoch im Grundgesetz verankert. Nicht überraschender Weise empfiehlt er die Aufnahme des Streikrechts in Art. 9 GG. Es wäre dann in Art. 9(4) GG aufgenommen werden, den es aber bisher im Grundgesetz nicht gibt. Hessen konnte sich aber nicht durchsetzen, was die Aufnahme des Streikrechts in das Grundgesetz anbelangte.
der neue Bundesrat mit Sitz in Berlin
Festzuhalten ist bei der Argumentation des damaligen hessischen Justizministers, der später Innenminister von 1969 bis 1970 seines Landes wurde, daß es ihm dabei in erster Linie um die Übernahme von Landesgrundrecht durch den verfassunggebenden Bundesgesetzgebers ging, wenn man sich nach seiner damaligen Argumentation richtet. Sofern seine Argumente keine vorgeschobenen Gründe darstellten, die andere verbergen sollen, ist nichts Dramatisches beim Plädoyer vor dem Bundesrat festzustellen, das hessische Widerstandsrecht in das Grundgesetz aufzunehmen.
was stellt sich der “übliche Zeitgenosse” unter Widerstand und/oder die Ausübung des Widerstandsrechts in Deutschland vor?
Als es noch Wahlen gab, konnten und durften die Bürger ihren Widerstand zum Ausdruck bringen, indem sie die Parteien der Linken wählten
Der durchschnittliche Zeitgenosse verbindet Widerstand mit körperlicher Gewalt, da für die meisten Menschen körperliche Gewalt schlimmer ist als seelische Gewalt. Körperliche Gewalt ist wahrnehmbarer als seelische Gewalt. Außerdem meinen viele, daß seelische Gewalt nur etwas Subjektives ist etwas, was sich das Opfer eingebildet hat, weil er am Tag des Angriffs oder der Verletzung halt “einen schlechten Tag” hatte.
Dennoch verbindet der übliche Zeitgenosse mit Verzweiflung, also gleichzeitig auch mit einer Notlage.
- “Wie man sieht, ist das Widerstandsrecht im Falle einer funktionierenden Justiz nicht anwendbar und im Falle einer nicht funktionierenden Justiz wertlos. Es ist also ein schönes Schmuckelement in der Verfassung, direkten praktischen Nutzen hat es nicht.” (vgl. Jan Schejbal unter wordpress.com[38] – Schejbal ist nach Angaben der Süddeutschen Zeitung[39] ein Vertreter der Piratenpartei).
Widerstand wird auch oft mit dem Nationalsozialismus, also dem III. Reich verbunden, der mehr als eine ablehnende Haltung gegenüber dieser Art Regierung aufweisen soll.
- Der politische Widerstand gegen die NS-Diktatur ist nach Richard Löwenthal als „bewusste politische Opposition“ zu verstehen, die von der „weltanschaulichen Dissidenz“ und der „gesellschaftlichen Verweigerung“ abzugrenzen ist.
-
- „Widerstand [gegen die NS-Diktatur] ist eine Provokation[40], welche die Toleranzschwelle des nationalsozialistischen Regimes unter den jeweils gegebenen Umständen bewusst überschreitet mit einer Handlungsperspektive, die auf eine Schädigung oder Liquidation des Herrschaftssystems abzielt.“
- – Klaus Schönhoven,[41] Historiker
- Neben dem politischen gab es auch religiösen Widerstand. Verschiedentlich verweisen Historiker darauf, dass in einer Wertung die Gefahr der Hierarchisierung des Widerstandes bestehe. Sie sei aber nicht angemessen, betrachte man Umfang, Einsatz und Wirkung der unterschiedlichen Formen. Außerdem wird zwischen organisiertem und individuellem Widerstand unterschieden[42].
In unserer Gesellschaft ist es jedoch verpönt, zu provozieren[43][44][45] – insbesondere den Staat. Ist der Widerstand gegen den Nationalsozialismus als etwas Gutes anzusehen – oder nicht?
Das Deutsche Historische Museum hat einen ausführlichen Bericht über den Widerstand gegen das NS-Regime auf seiner Website[46]. Demnach gestaltete sich der Widerstand darin, Medien der Kriegsfeinde einzusetzen (vgl. den Fall Thomas Mann), um gegen den NS-Staat aufzuwiegeln, militärische Aktionen gegen die Wehrmacht durchzuführen, politische Zersetzung vorzunehmen und auch auf religiös-ethischem Gebiet das unterentwickelte Gewissen der Deutschen zu schulen (vgl. Predigt des Bischofs von Münster Clemens August Graf von Galen, gehalten in der Liebfrauenkirche (“Überwasserkirche”) zu Münster am 20. Juli 1941[47]. Das Gleiche tat der evangelische Dahlemer Pfarrer Martin Niemöller.
In dieser Rede spricht der vorgenannte Bischof von solchen Sachen wie “himmelschreiendem Unrecht”, was die Notlage der damaligen Umstände zur Sprache bringt.
Dies ist das NS-Zeichen für die “Bibelforscher”. Nach NS-Auffassung haben die Menschen nicht die Bibel zu forschen, sondern die NS-Weltanschauung, welche die Bibel und Gott ersetzt.
Als einzige Glaubensgemeinschaft verweigerten sich die Zeugen Jehovas[48][49][50] dem NS-Regime in aller Konsequenz. Trotz Verbot, Verfolgung und Konzentrationslagerhaft hielten die meisten Mitglieder an ihrer Glaubensgemeinschaft fest. Auch heutzutage sind die Zeugen Jehovas Opfer von religiöser und politischer Verfolgung in Deutschland[51][52], weil sie im III. Reich es gewagt haben, die NS-Herrschaft durch Widerstand und zivilen Ungehorsam zu konfrontieren.
Die Widerstandshaltung an sich wird oft mit einem “Es reicht!!”-Gefühl verbunden. Dieses Gefühl setzt allerdings voraus, daß der Betroffene Unmengen von Unrecht erlebt hat. Nunmehr sie ihm so viel Unrecht widerfahren, daß er es nicht mehr ertragen. Das Ausmaß hat eine Grenze so erreicht, daß man ähnlichen Maßnahmen dieser Art nicht mehr zustimmen kann.
Zur Ausübung des Widerstandsrechts gehören u.a. Demonstrationen, Kundgebungen, wo Menschen sprechen, Blockaden sowie Konfrontationen vor allem mit der Polizei. Das Einzige, was in Deutschland fehlt, ist eine alternative Presse, die politisch pluralistisch geprägt ist.
Der Fall “Stuttgart 21”
Hat alles wirklich ein Ende ?? Oder hat Stuttgart 21 zwei?
Der geplante Umbau des Stuttgarter Bahnhofs eignet sich für einen Fall, den man u.U. als Ausübung des Widerstandsrechts bezeichnen könnte. In den verschiedenen Presseagenturen steht der Satz: “Bahn-Chef [Grube] spricht Demonstranten Widerstandsrecht ab”. Das steht einmal in Zeit online[53], einmal in FOCUS[54], einmal in der Süddeutschen Zeitung[55] und dreimal in Stern[56][57][58].
Aber tut er das wirklich? Das muß der näheren Prüfung unterzogen. Was sagt Bahn-Chef Grube zu seiner Rechtfertigung? Die Medien haben darüber wie folgt berichtet:
Hier ist der Plan, der sich die hoheitliche Gewalt ausgedacht hat.
Nach der Süddeutschen Zeitung hält Grube die Aktionen der Bürger für “nicht gerechtfertigt”. “Ein Widerstandsrecht gegen einen Bahnhofsbau gibt es nicht”, sagte Grube der Bild am Sonntag. Wenn nicht gegen einen Bahnhofsbau, wogegen dann? Das sagt Grube leider nicht. . “Bei uns entscheiden Parlamente, niemand sonst. Unsere frei gewählten Volksvertreter haben das Dutzende Mal getan: im Bund, im Land, in Stadt und Region. Immer mit großen Mehrheiten”, sagt Grube. “Frei gewählt?” Wenn ja, von wem? Das sagt er ebensosehr nicht. Wen vertreten diese “Volksvertreter”? Etwa das Volk, den Bürger? Scheinbar nicht. Ehe die Gegner des Volks (vgl. das Phänomen des parlamentarischen Parteiverrats). Wenn Grube unter “frei” die Ausübung des sogenannten “freien Mandats”[59] meint, dann vertritt er eine Auffassung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung so verstößt, wie sie in Art. 20 GG festgelegt ist. Demnach widersprechen sich Volksvertretung und freies Mandat gegenseitig. Wer ein freies Mandat ausübt, kann das Volk nicht vertreten. Wer als Volksvertreter gegen das Volk handelt, löst den Widerstandsfall automatisch aus, denn er unternimmt es, “diese Ordnung” i.S.d. Art. 20(2) und (4) GG i.V.m. Art. 79(3) GG zu beseitigen.
Entweder vertritt der Abgeordneter “das ganze Volk” oder – um im Einklang mit dem Verhältniswahlrecht zu sein – einen Teil des Volkes oder er ist “an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen”. Beides kann nicht gleichzeitig gelten.
“Ich bin weiter zu einem konstruktiven Dialog bereit. Jederzeit, an jedem Ort. Aber bitte auf der Basis unseres Rechtsstaates”, sagte er. Aber kann sich die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat bezeichnen, wenn sie das Widerstandsrecht nach Art. 20(4) GG i.V.m. Art. 79(3) GG nicht anerkennt?
Für die Industrie ist dieses Projekt absolut unerläßlich.
Es stellt sich heraus, daß der Chef der Deutschen Bahn offensichtlich nicht weiß, wovon er spricht. Schließlich können parlamentarische Hoheitsakte rückgängig gemacht werden.
- Grünen-Parteichef Cem Özdemir hält das Projekt dagegen angesichts der jüngsten gewalttätigen Auseinandersetzungen für nicht mehr durchsetzbar. “Stuttgart 21 kann nicht gegen friedliche Demonstranten durchgeprügelt werden”, schrieb Özdemir in einem Gastkommentar für Bild am Sonntag. Die Parlamente hätten “in Unkenntnis über die wahren Kosten und Risiken” über das Projekt abgestimmt. (Bericht der Süddeutschen Zeitung, a.a.O.)
Auch Özdemir erkennt das Widerstandsrecht nicht an. Das geht aus seiner Argumentation hervor, denn er beruft sich auf politische Argumente, um das Projekt abzulehnen, die mit dem Widerstandsrecht überhaupt nicht zu tun haben. Entspricht das Projekt dem Volkswillen oder nicht? Hat das Parlament bürgerliche Interessen beachtet? Wenn es dagegen gehandelt hat, dann liegt der Widerstandsfall nach Locke vor.
Anstatt deswegen geht Özdemir an dieser Frage völlig vorbei, indem er behauptet, das Projekt sei “nicht praktikabel”. Aber das hat mit dem Widerstandsrecht recht wenig zu tun. Der Widerstandsfall ist gegeben, wenn der Staat die Volkssouveränität nicht beachtet und/oder sich weigert, die Gesetze zu beachten und dabei auch das Rechtsstaatsprinzip umzusetzen.
Auch die Demonstranten-Sprecher sind sich nicht dessen sicher, ob sie das Widerstandsrecht im Falle Stuttgart 21 ausüben dürfen oder nicht. Nach Berichterstattung von Stern (siehe oben) heißt es wie folgt:
Inzwischen beschäftigen sich renommierte Nachrichtenagenturen aufgrund einer gewissen «Renaissance» mit dem deutschen Widerstand.
- “Es gibt ein Demonstrationsrecht und ein freies Recht auf Meinungsäußerung”, sagte der Sprecher des Aktionsbündnis, Axel Wieland, am Sonntag der Nachrichtenagentur AFP.
Dabei nennt Wieland lediglich die üblichen Grundrechte, wovon die Protestler Gebrauch machen und welche der Staat radikal in Zweifel zieht, indem er aggressive Polizeieinsätze gegen die Bürger einsetzt. Das allein an sich begründet jedoch kein Widerstandsrecht.
Nach Auswertung der o.a. Daten ist dennoch festzustellen, daß die Bürger ein Widerstandsrecht im Falle Stuttgart 21 deswegen ausüben dürfen, weil die Maßnahme gegen das Prinzip der Volkssouveränität verstößt. Offensichtlich wissen die Parlamente nicht, wozu sie da und wozu sie gut sind. Sie dürfen sich durch das sogenannte “freie Mandat” – ein Euphemismus für Verrat am Bürger und Volk zugleich – verselbständigen und sich in einer Parallelgesellschaft verklausulieren. Tun sie das und handeln sie gegen bürgerliche Interessen bzw. gegen den Volkswillen, so ist das Widerstandsrecht gegen sie anzuwenden. Das Widerstandsrecht gilt in erster Linie den Parlamenten als Kontrahenten zum Bürger und Volk zugleich, also als Empfänger, während Bürger und Volk zugleich die Normadressaten sind.
Die Einrichtung von Stuttgart 21 verstößt gegen das Volkssouveränitätsprinzip. Denn nach einer Rede von Sybille Stamm, ehemaliger Leiterin der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, am 15.10.2010 sind zwei Drittel der Menschen in Stuttgart und die Mehrheit in Baden-Württemberg gegen Stuttgart 21 (vgl. Stamm, Oben bleiben[60]). Alle haben dort gefragft, ob das Geld nicht anders hätte eingesetzt werden können.
Abweichungen und Übereinstimmungen der geläufigen Auffassungen von und mit dem Widerstandsrecht und dem Widerstand
Wie inzwischen festgestellt werden kann, stellen sich die meisten Menschen unter Widerstand etwas Dramatisches, Pathetisches und sogar auch Hysterisches zugleich. Es muß ein äußerster Umstand, der aufkommt, um Widerstand auszuüben und gleichzeitig zu rechtfertigen.
Daß dem nicht so ist, wurde ebenfalls gezeigt.
Es muß nichts Dramatisches vorkommen, um den Widerstandsfall festzustellen und hinterher das Widerstandsrecht auszuüben. Vielleicht in diesem Augenblick, in dem jemand diesen Text liest, ist der Widerstandsfall eingetreten. Über das Vorhandensein des Widerstandsfalles wird man nicht durch die Medien unterrichtet, zumal ganz wenig Menschen etwas über Widerstand, Widerstandsfall und Widerstandsrecht. Bisher konnte keiner sagen, wie man dieses Recht ausübt. Das müßte man zunächst mal wissen, und dafür braucht man die Gerichte, vielleicht das Parlament und vielleicht auch die Regierung.
der Widerstandsfall
Auch die Feststellung eines Widerstandsfalles kann tödlich ausgehen
Das sind heftige, recht kontroverse Worte.
Nach Locke zählen – vielleicht ein bißchen im Gegensatz zum herkömmlichen Widerstandsrecht nach dem Rechtsdogma aus Karlsruhe – zum Widerstandsrecht auch die Klageführung sowie die Einreichung von Beschwerden und Petitionen. Alles, was der Bürger unternimmt, um seinen Mißmut gegenüber dem Staat zu äußern, zählt zur Ausübung des Widerstandsrechts. Diese Mittel oder Werkzeuge gelten als die Vorstufe zur Ausübung eines „radikalen Widerstandsrechts“, das auch sogar die Königstötung oder die Abberufung des Parlaments umfaßt.
Ein Widerstandsrecht hat zunächst Hobbes anerkannt, obwohl er zu den Absolutisten gehörte. „Ein Widerstandsrecht der Gewaltunterworfenen ist nur sehr eingeschränkt vorgesehen, nämlich ausschließlich in Bezug auf die Selbsterhaltung: Da jeder Bürger das Recht und die Pflicht hat, sein eigenes Leben zu verteidigen, darf er auch versuchen, sich gegen den Souverän zu wehren, wenn sein Leben in Gefahr gerät (Leviathan, zweiter Teil, Kapitel 21)“, so wikipedia (vgl. wikipedia zum Leviathan[61][62][63]).
Echter Verfechter des Widerstandsrechts war allerdings John Locke[64], der die Ausübung des Widerstandsrechts für legitim hielt, wenn z.B. das Parlament seine Staatsgewalt mißbraucht und demzufolge das Volk nicht mehr angemessen oder ordentlich vertritt:
- „Es verbleibt dem Volk dennoch die Höchstgewalt, die Legislative abzuberufen oder zu ändern, wenn es der Ansicht ist, daß die Legislative dem in sie gesetzten Vertrauen zuwiderhandelt (…) und so behält die Gemeinschaft beständig eine höchste Gewalt für sich, um sich vor den Angriffen und Anschlägen einer Körperschaft, selbst ihrer Gesetzgeber, zu sichern, so oft diese so töricht oder so schlecht sein sollte, Pläne gegen die Freiheiten und Eigentumsrechte der Untertanen zu schmieden und zu verfolgen.“ (Locke, Two Treatises of Government II § 149[65]).
Heutzutage müßte es nunmehr heißen: Volkssouveränität statt Anarchie !!
Nach Locke ist das Verhältnis zwischen Volk und Regierenden als Vertrauensverhältnis zu bezeichnen. Es handelt sich um ein Treuhandverhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragten, welches seine Grenzen in dem Vertrauen findet, auf dem es beruht. Dies bedeutet, „daß die höchste Autorität allein im Volke ruht, wo auch immer die davon abgeleitete Autorität sich finden mag“ [aus Federalist Papers Nr. 46]. Wenn dieses Vertrauensverhältnis zerbricht, steht es dem Volk frei, die Regierung aufzuheben oder zu verändern (vgl. Hubertus Egert zum sogenannten “Gesellschaftsvertrag” [66]).
In Deutschland redet man von einem “Mandatsverhältnis“ zwischen Bürger und Abgeordnetem sowie zwischen Volk oder Wählerschaft und Abgeordnetem. Es ist das gleiche Rechtsverhältnis, was damit gemeint ist. “Mit der Übertragung der Macht (und damit der Aufgabe, für die Sicherung des Eigentums zuständig zu sein) weist das Volk seine Vertretern (die Abgeordneten) an, ihre Interessen zu vertreten.” Durch das Phänomen des parlamentarischen Parteiverrats kann der Abgeordnete seine Macht mißbrauchen.
Stellen die deutschen Parlamente Ordnung her – oder fördern sie eher die Gesetzlosigkeit, die Anarchie?
„Wenn die Legislative ihre Macht, die ihr vom Volk übertragen wurde, mißbraucht, indem sie gegen geltendes Recht verstößt, wird sie Lockes Ansicht nach ihrer Aufgabe nicht gerecht (vgl. Z. 56ff.) und das Volk darf sich gegen sie auflehnen. Auch Gewaltanwendung dürfe als Mittel eingesetzt werden, wenn ungesetzliche Gewalt (also der Machtmißbrauch) vergolten werden soll. Zudem erhält das Volk nach Lockes Meinung das Recht zurück, Macht neu vergeben zu dürfen, sprich eine Neuwahl der Abgeordneten durchzuführen. Würde nach Lockes Widerstandsrecht gehandelt werden, so käme dem Volk, also jedem einzelnen Bürger, das Recht zuteil, tatsächlich über sich selbst, über sein Leben zu bestimmen. Natürlich ist dies nur insoweit möglich, als daß die Mehrheit ein bestimmtes Anliegen hat und dieses durch ihre Repräsentanten in Form von Gesetzen äußert“, so Oliver Kuna[67] in bezug auf Locke.
… und wenn sich der Leviathan gegen den Staat selbst richtet?
ausdrucksvolle Unterschrift von John Locke
Treten diese Phänomene auf, so tritt der Widerstandsfall ein. Der Bürger sowie das Volk darf diesen Zustand bekämpfen, aber er kann genau so gut diesen Mißstand dulden. Zur Duldung dieses Mißstandes ist er allerdings nicht verpflichtet (vgl. dagegen § 1004(2) BGB).
Es muß allerdings an dieser Stelle gesagt werden, daß in Deutschland das “freie Mandat”[68] herrscht. Nach Art. 20(2) GG müßte aber das “gebundene Mandat” herrschen, wenn – wie oben von Locke selbst gesagt – zwischen dem Bürger sowie Volk einerseits und dem Abgeordneten andererseits ein Vertrauens-, Treuhand- oder Mandatsverhältnis bestehen sollte. Der Abgeordnete als Volksvertreter darf überhaupt nicht ein freies Mandat ausüben, wenn zusätzlich auch noch das Volkssouveränitätsprinzip Gültigkeit erlangen soll.
Das “freie Mandat” so, wie es in Art. 38(1) Satz 2 GG steht, verstößt gegen das Volkssouveränitätsprinzip nach Art. 20(2) GG und demzufolge gegen “diese Ordnung”, welche in Art. 20(4) GG angesprochen wird, welche also das Widerstandsrecht – und notfalls auch die Widerstandspflicht – bewahren, pflegen und in Ermangelung eines rechtsstaatlichen Zustandes auch herstellen will.
Zwischen Art. 20(2) und (4) GG einerseits und Art. 38(1) Satz 2 GG andererseits besteht also eine Normenkollision, die zugunsten des Art. 20 GG i.V.m. Art. 79(3) GG gelöst werden soll.
Widerstandsfall und Widerstandsrecht
Fidel Castro zeigt seinen Landsleuten, wo es lang geht.
Das Bundesverfassungsgericht redet nicht vom Widerstandsfall, sondern lediglich von Widerstand und Widerstandsrecht. Es sind die Kommentare, welche den Begriff „Widerstandsfall“ in die geistige Auseinandersetzung einführen. Dabei gibt es bei den Kommentaren die Neigung, den Widerstandsfall mit dem Beginn der Ausübung des Widerstandsrechts gleichzusetzen. Das soll zwecks Verdeutlichung des Phänomens des Widerstands eben nicht vorkommen. So wie das Grundgesetz vom Verteidigungsfall redet (vgl. beispielsweise Art. 115a(1) GG) redet, so sollte man vom Widerstandsfall reden, der vor einem bestimmten Handeln zur Aufhebung des Widerstandsfalles eintritt und der nicht unbedingt die Ausübung des Widerstandsrechts zur Folge haben muß. Analog zum Verteidigungsfall kann und darf der Bundestag nichts vornehmen, nachdem er den Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt hat. Nicht bei Eintritt oder Feststellung des Widerstandfalles darf der Bürger sein grundrechtlich verbürgtes Widerstandsrecht ausüben, sondern nur dann, nachdem festgestellt wird, daß andere Abhilfe gegen das zu bekämpfende Unrecht nicht möglich ist (vgl. Art. 20(4) Nebensatz GG).
wann ist ein Staat ein Unrechtsstaat?
Was dann, wenn auch der Leviathan zugrunde gerichtet wird?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem anti-KPD-Urteil diese Frage nicht souverän behandelt. Vielmehr faßte es die Bezeichnung „Unrechtsregime“ oder „Unrechtsstaat“ in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland eher als „Beleidigung“ oder als „Übertreibung“ auf. Dazu hat es folgendes gesagt:
- „Die KPD will zwar gegen das von ihr aus fundamentaler Gegnerschaft bekämpfte Regime in der Bundesrepublik angehen; aber davon, daß die Bundesrepublik heute einem Unrechtsregime der hier vorausgeasetzten Art überantwortet ist, kann nicht die Rede sein.“ (vgl. S. 376 bis 377 des o.a. Urteils)
Niemand hat sich bisher mit der Frage: „Was ist ein Unrechtsstaat?“ „Wie sieht er aus?“ befaßt. Alle sind an der Frage sowie auch an der Beantwortung dieser Frage vorbeigegangen. In letzter Zeit haben sich einige mit der Frage befaßt, ob die ehemalige DDR – ähnlich wie das III. Reich – ein Unrechtsstaat gewesen sei.
Allerdings meine ich, daß ein Unrechtsstaat vorliegt, wenn dieser Staat das Rechtsstaatsprinzip nicht umsetzt und nicht umzusetzen gedenkt. Gesehen aus dieser Perspektive ist die Bundesrepublik selbstverständlich ein Unrechtsstaat. Die meisten Staaten auf der Welt sind nach dieser Definition Unrechtsstaaten.
warum ist die gegenwärtige “BRD” ein Unrechtsstaat?
Paragraphenzeichen als Galgen, also als Tötungswerkzeuge ?? Hört sich nicht schön an.
Es ist kein Geheimnis, daß die gegenwärtige “BRD” so, wie sie im Augenblick funktioniert, ein Unrechtsstaat ist. Um sich davon überzeugen zu lassen, muß man lediglich darauf schauen, wie in den deutschen Parlamenten ein Gesetz zustandekommt. Die Tatsache, daß das Rechtsstaatsprinzip keine Anwendung findet, ist keine Verschlußsache oder sonst etwas, was der Allgemeinheit oder der Öffentlichkeit vorenthalten oder geheimgehalten wird.
Die Quellen, die diesen Umstand zeigen und sogar auch feierlich zur Schau stellen, sind allgemein zugänglicher Natur. Dort ist eine Lage zu erkennen, welche die Rechtsstaatlichkeit[69] vermissen läßt.
das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren als Beweis für die fehlende Bereitschaft der Volksvertretung, das Rechtsstaatsprinzip umzusetzen
Dies allein ist ein Fall für das Widerstandsrecht. Die Bestrebung, die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips zu vereiteln, zeigt doch, daß die Parlamente es unternehmen, die verfassungsmäßige Ordnung so zu beseitigen, wie dieser Prozeß in Art. 20(4) GG geschildert wird.
was sagt die bisherige Rechtsprechung zum Thema “Unrechtsstaat”?
Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2004 unter 1 BvR 1804/03[70][71] bezeichnet Karlsruhe den NS-Staat oder das NS-Regime als “Unrechtsstaat”, ohne zu sagen warum und wieso. Durch diese Wertung ohne Begründung spricht es gleichzeitig vom den Überlebenden zugefügte “Unrecht” so, als ob Unrecht und Unrechtsstaat eng miteinander verzahnt seien. Es redet einerseits vom “nationalsozialistischen Unrechtsstaat”, andererseits von “nationalsozialistischem Unrecht”. Aber identisch sind die beiden Begriffe jedoch nicht. Sie können u.U. auf zwei unterschiedliche Sachverhalte hinweisen.
Eine fehlende Argumentation sowie eine fehlende Erläuterung des an dieser Stelle vertretenen Rechtsdogma lassen offen, ob das Bundesverfassungsgericht von seinen Beteuerungen überhaupt überzeugt war, daß der NS-Staat tatsächlich ein Unrechtsregime gewesen sei. Denn dem Inhalt des Beschlusses über die Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern ist zu entnehmen, daß es sich beim hohen Gericht um eine Art “vorgetäuschter Reue” handelt, die jeglicher Echtheit entbehrt.
wikipedia (siehe oben) spricht von einer Entscheidung des BGH vom 21.11.1994 unter AnwZ (B) 54/94, welche der Ehrengerichtshof Berlin getroffen hat (vgl. Neue Justiz 1995, 332f.). Bei dieser Sache ging es um eine Richterin der ehemaligen DDR, die das Strafgesetz sehr streng, ja für das Gericht allzu streng ausgelegt hat. Das Gericht befaßte sich allerdings nicht mit der Frage, ob die DDR als Unrechtsstaat” zu bezeichnen sei oder nicht.
war die DDR ein Unrechtsstaat?
schön geschmückter Leviathan auf Tour
Es gibt ganze Abteilungen in deutschen Universitäten, die sich mit dieser Frage plagt. Da diese Gelehrten nicht wissen, wo es auf der ganzen Welt einen Rechtsstaat gibt, meinen sie, in Art. 1(1) Verfassung der DDR, den Beweis zu finden, woraus hervorgeht, daß die DDR ein Unrechtsstaat[72] sei. Er lautet so:
- „Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei.“
Sie meinen, daß sich die DDR durch ihre Verfassung sowie im Wege der Selbstbezichtigung selbst als Unrechtsstaat erklärt und „verraten“ hat. Denn sie sehen in diesen zwei Sätzen die Erklärung, daß nicht das Gesetz in der DDR galt, sondern der Wille der SED, der das Gesetz durch seine Maßnahmen ersetzt hat, die als staatliche Hoheitsakte galten. Das kommt mir zu einfältig vor. Man muß diesen „Nachweis“ für gescheitert sowie auch für ungültig erklären.
wann handelt ein Staat als „Rechtsstaat“?
der Verfasser mit Abg. Lehmann, MdA (Berlin) – manche Volksvertreter leisten gute Arbeit, die dem Bürger zum Vorteil gereicht
Er handelt als Rechtsstaat, wenn er nicht nur rechtsstaatskonform handelt, sondern darüberhinaus um die Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips in der Rechtsordnung des Landes bemüht ist. Ein gutes Beispiel war eine präsidiale Verfügung des Präsidenten Kennedy vom 06.03.1961 gegen Diskriminierung aufgrund der Rasse, Religion bzw. Weltanschauung, Hautfarbe oder ethnischer Herkunft[73]. Damals hat der Präsident erkannt, daß es verfassungswidrig ist, Diskriminierung zu betreiben, denn diese Praxis verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip. Also hat er seine Staatspolitik geändert und einen anderen Kurs gesteuert.
Da das Parlament trotz der Vorgaben aus Art. 20(3) GG an der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland sowie in Berlin nicht interessiert ist, muß Bürger und Volk so handeln, daß sie mittels einer „nationalen Mächtigkeit“, welche ihnen das Widerstandsrecht verleiht, die Gesetzgebung zur Umsetzung, zur Durchsetzung sowie zur Fortbildung des Rechtsstaatsprinzips zwingt.
In manchen Ländern – z.B. in Bremen – gibt es sogar eine Widerstandspflicht (vgl. Art. 19 BremLV). Was Widerstandspflicht[74][75][76][77] ist, wird selten erörtert. Für den Fall, daß es ein Widerstandsrecht und sogar eine Widerstandspflicht gibt, muß der Staat eine Friedenspflicht wahren, friedensverräterisch darf er nicht werden. Ansonsten kann das Widerstandsrecht überhaupt nicht in Anspruch genommen werden.
Viele Staaten sowie viele Staatslehren erkennen die Gültigkeit des Widerstandsrechts nicht an[78][79]. Voraussetzung für die Anerkennung des Widerstandsrechts ist allerdings die Bedingung, daß man den Staat für nützlich sowie für institutionell gerechtfertigt hält. Diese These vertraten die Anarchisten nicht, also gabe es bei ihnen auch kein Widerstandsrecht.
die Neigung der [amts]deutschen Obrigkeit zum Friedensverrat
Der deutsche Staat mißbraucht die Gesetze und den Inhalt der Verfassungen, um seine Staatspraxis zu legitimieren. Das ist vor allem der Fall, wenn zwischen Praxis und Dogma eine große Kollision vorhanden ist.
Diese Praxis kann man als Friedensverrat oder Landfriedensbruch bezeichnen. Sie ist allgegenwärtig, sie braucht nur wahrgenommen bzw. erkannt zu werden. Vielleicht dieser Beitrag wird Menschen in die Lage versetzen, mehr Achtsamkeit auf diesem Gebiet zu üben.
Einzelnachweise
- ↑ Gemeint ist die verfassungsmäßige Ordnung so, wie sie in Art. 20 GG i.V.m. Art. 79(3) GG steht, nicht in anderen Teilen des Grundgesetzes.
- ↑ Dadalos: Elemente des Rechtsstaatsprinzips
- ↑ wikipedia zu Rechtsstaat im allgemeinen
- ↑ wiklipedia zu Rechtsstaat in Deutschland
- ↑ wikipedia zu Rechtsstaat aus schweizerischer Sicht
- ↑ Rechtsstaat erläutert
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung zum Thema Rechtsstaat
- ↑ Die Presse.com über Fidel Castros Einsichten
- ↑ wikipedia zum Nationalen Widerstand
- ↑ Nationaler Widerstand Berlin-Brandenburg
- ↑ “nationale Bekleidung”, welche zum nationalen Widerstand paßt
- ↑ Deutsches Hidstorisches Museum zu den sogenannten “Notstandsgesetzen”
- ↑ wikipedia zu Föderalismusreform
- ↑ Bundesrat zur Föderalismusreform
- ↑ BMI zur Föderalismusreform
- ↑ Bundeszentrale für politische Bildung zur Föderalismusreform
- ↑ vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.1956, nachlesbar in: BVerfGE 5, 85ff., S. 379
- ↑ Zusatzprotokoll der EMRK, d.h. Protokoll Nr. 1 vom 20.03.1952, von Deutschland am 13.02.1957 ratifiziert
- ↑ wikipedia zu den verschiedenen Grundgesetz-Kommentaren
- ↑ Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- ↑ wikipedia zu von Mangoldt
- ↑ von Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz
- ↑ wikipedia zu Dreier
- ↑ Dreier/Wittreck, Grundgesetz
- ↑ anarchopedia zu ziviler Ungehorsam
- ↑ wikipedia zu ziviler Ungehorsam
- ↑ wikipedia zu Theodor Maunz
- ↑ Maunz-Dürig, Grundgesetz
- ↑ Sachs/Battis, Grundgesetz: Kommentar
- ↑ Duden Recht – Widerstandsrecht
- ↑ Dr. Heinsen – Senator und Bevollmächtigter beim Bund; Dr. Schlegelberger – Innenminister; Dr. Strelitz – Minister für Justiz und Bundesangelegenheiten; Fink – Staatssekretär
- ↑ Bundesrat: Bericht über die 308. Sitzung in Bonn am 28.04.1967
- ↑ wikipedia zu Johannes Strelitz
- ↑ wikipedia zu Kapp-Putsch
- ↑ FOCUS zum Kapp-Putsch
- ↑ uni-protokolle.de zum Kapp-Putsch
- ↑ Deutsches Historischen Museum zum (von) Lüttwit-Kapp Putsch
- ↑ wordpress.com zu Jan Schejbal
- ↑ Süddeutsche Zeitung zu Jan Schejbal
- ↑ wikipedia zu Provokation
- ↑ wikipedia zu Klaus Schonhoven
- ↑ wikipedia zu Widerstand gegen den Natiionalsozialismus
- ↑ wikiquote zu Provokation
- ↑ Spiegel online – Politik, Artikel vom 29.08.2010: Neue Provokation – Sarrazins Juden-Thesen empören Regierung als Beispiel von Provokation in der Politik
- ↑ nachrichten.de zu Provokation
- ↑ Deutsches Historisches Museum zum Widerstand gegen das NS-Regime
- ↑ Deutsches Historischen Museum zur Predigt des Bischofs von Münster Clemens August Graf von Galen, gehalten in der Liebfrauenkirche (“Überwasserkirche”) zu Münster am 20. Juli 1941
- ↑ wikipedia zu Zeugen Jehovas im Nationalsozialismus
- ↑ Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes zum Thema Zeugen Jehovas: Vergessene Opfer des Nationalsozialismus?
- ↑ watchtower.org zu den Zeugen Jehovas während des III. Reichs
- ↑ Offizielle Website der Zeugen Jehovas in Deutschland
- ↑ Pressemitteilung Nr. 34/09 vom 06.07.2009 der Zeugen Jehovas zum Fall Bremen hinsichtlich der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137(5) Satz 2 WRV
- ↑ Zeit online zu Stuttgart 21
- ↑ FOCUS: Artikel vom 03.10.2010 zu Stuttgart 21
- ↑ Süddeutsche Zeitung zu Stuttgart 21
- ↑ stern: Artikel vom 03.10.2010 zu Stuttgart 21
- ↑ stern: Artikel vom 03.10.2010 zu Stuttgart 21
- ↑ stern: Artikel vom 03.10.2010 zu den Gegnern von Stuttgart 21
- ↑ wahlrecht.de zu “freies Mandat”: Beitrag von Luis Alberto Fernández Vidaud vom 29.12.2010 um 14.25 Uhr
- ↑ Stamm, Oben bleiben in ver.di Publik: Ausgabe 10, 10/2010, Artikel vom 18.10.2010
- ↑ wikipedia zu Thomas Hobbes
- ↑ wikipedia zu Thomas Hobbes’ Leviathan
- ↑ wikipedia zum Leviathan als mythologische Figur
- ↑ wikipedia zu John Locke
- ↑ Locke, Two Treatises of Government
- ↑ Hubertus Egert zum “Gesellschaftsvertrag” bei Locke sowie bei den Federalist Papers
- ↑ Kuna – eine Zusammenfassung der politischen Philosophie von John Locke
- ↑ wikipedia zu freies Mandat
- ↑ Gabler Wirtschaftslexikon zu Rechtsstaatlichkeit
- ↑ Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 07.12.2004 unter 1 BvR 1804/03 zur Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern
- ↑ Pressemitteilung Nr. 1/2005 vom 04.01.2005 zum Beschluß über die Entschädigung von NS-Zwangsarbeitern vom 07.12.2004
- ↑ wikipedia zu Unrechtsstaat – insbesondere in bezug auf die DDR, nicht etwa auf sich selbst
- ↑ Equal Employment Opportunity Commission zu Kennedys Executive Order Nr. 10925
- ↑ Widerstandspflicht des Einzelnen aus ethischer und rechtlicher Sicht
- ↑ Herbst, Recht auf Widerstand – Pflicht zum Widerstand: Der Fall Wilhelm Tell
- ↑ Rothfels, Widerstandsrecht und Widerstandspflicht
- ↑ jurispedia zu bürgerliche Widerstandspflicht
- ↑ wikipedia zu Staatstheorie
- ↑ Dreier, Kant zum Widerstandsrecht sowie zum Recht
Verfasser ist: Psychonaut01 09:16, 24. Dez. 2010 (CET), d.h. Luis Fernández Vidaud
via Widerstandsrecht (Deutschland) – Wikiversity.
July 9, 2012 at 11:08 am · Filed under Uncategorized and tagged: aktion, detuschland, grundgesetz, portest, recht, widerstand, Widerstandsrecht
Der Text ist unter der Lizenz „Creative Commons Attribution/Share Alike“ verfügbar; zusätzliche Bedingungen können anwendbar sein. Einzelheiten sind in den Nutzungsbedingungen beschrieben.
Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc.
Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich bzw. durch ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder Maßnahmen auflehnen zu dürfen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern. Die Existenz eines überpositiven, naturrechtlich begründeten Widerstandsrechts wurde und wird – teilweise auch in falscher Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam – in der politischen Philosophie, der Rechtsphilosophie und der Staatstheorie kontrovers diskutiert. In Deutschland garantiert Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz (GG) das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3 niedergelegte Verfassungsordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Rechtliche Situation in Deutschland
Das in Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand ist Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und gilt als grundrechtsgleiches Recht.[1] Dieses Recht – 1968 im Zuge der Notstands-Gesetzgebung eingefügt – lautet in seinem Verfassungstext:
„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“
Voraussetzung ist, dass ein staatliches Organ oder auch ein Privater es unternimmt, die in Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG verankerte verfassungsrechtliche Ordnung zu beseitigen, soweit diese Ordnung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich ist.[2] Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des GG, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, unzulässig. Dazu gehören die Grundelemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie insbesondere der Katalog der Menschen- und Grundrechte (vor allem der Menschenwürde und damit eng verbunden die persönlichen Freiheitsrechte sowie das Gleichheitsprinzip), das Rechtsstaatsprinzip, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verfassungs- und Gesetzesbindung von Legislative, Exekutive und Judikative, das Republikprinzip und das Sozialstaatsprinzip.
Das Recht zum Widerstand richtet sich vor allem gegen staatliche Organe selber, die versuchen, durch politische Entscheidungen (Gesetze, Maßnahmen) die gegebene Verfassungsordnung außer Kraft zu setzen, zu beseitigen oder umzustürzen (diese Möglichkeit und Sorge war auch Anlass für die Einführung des Widerstandsrechts 1968 – im Übrigen im Zusammenhang mit den gleichzeitig erlaubten verfassungsrechtlichen Beschränkungen für den Fall eines Notstands). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln (wie es zum Beispiel die Nationalsozialisten zu Beginn ihrer faschistischen Gewaltherrschaft 1933 bei der Machtergreifung praktiziert hatten). Das Widerstandsrecht steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die auf absolutistischem oder rechtspositivistischem Hintergrund davon ausging, dass staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: “The King can do no wrong”.
Es reicht bereits der Versuch aus, diese Ordnung zu beseitigen. Aus vereinzelten Verletzungen der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen kann indessen kein Widerstandsrecht hergeleitet werden. Das Widerstandsrecht besteht auch nicht gegen einzelne, Art. 20 GG verletzende Maßnahmen staatlicher Organe.[3][2] Vielmehr muss es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solche handeln, um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet.[4] Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv nicht möglich ist.[5]
Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandrechts nur in seiner Entscheidung vom 17. August 1956 zum KPD-Verbot,[6] also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20 GG, ausführlicher geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann.[7] Ein Widerstandsrecht gegen Einzelmaßnahmen schließt es jedoch ausdrücklich aus: würde man gegen einzelne staatliche verfassungswidrige Maßnahme bereits ein solches Recht zulassen, so übersähe man, „den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer intakten Ordnung, in der im Einzelfalle auch Verfassungswidrigkeiten vorkommen mögen, und einer Ordnung, in der die Staatsorgane aus Nichtachtung von Gesetz und Recht die Verfassung, das Volk und den Staat im ganzen verderben, so dass auch die etwa in solcher Ordnung noch bestehenden Rechtsbehelfe nichts mehr nutzen.“[8] Damit stehen auch die strengen Voraussetzungen für das Eingreifen eines Widerstandsrechts im Sinne des Art. 20 Abs. 4 GG in Übereinstimmung.
Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv, möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen.[9] Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt. Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist.[10]
Das Recht zum Widerstand des Art. 20 Absatz 4 GG findet sich auch in einigen Landesverfassungen der Bundesländer, wobei mit ihm zum Teil auch, wie in Art. 19 der Bremer Landesverfassung, eine Pflicht zum Widerstand korrespondiert. Weltweit ist seine verfassungsrechtliche Regelung nicht sehr verbreitet. In Portugal wurde es nach der Nelkenrevolution unter Art. 7 Abs. 2 in die Verfassung von 1976 aufgenommen.[11]
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Verfassungsbeschwerde von Karl Albrecht Schachtschneider verwiesen.[12]
Christliche Rechtsethik und Widerstand
Wolfgang Huber, Sozialethiker, ehemaliger Bischof von Berlin-Brandenburg und ehemaliger Vorsitzender des Rats der Evangelischen Kirche in Deutschland, untersucht in seinem bereits 1996 erschienenen Buch Gerechtigkeit und Recht – Grundlinien christlicher Rechtsethik u. a. die Frage nach der Legitimität legaler Herrschaft. Er weist dabei darauf hin, dass politische Herrschaft und Rechtsordnung auch ihre Legitimation wieder einbüßen und die Staatsloyalität ihrer Bürgerinnen und Bürger wieder verlieren können; nämlich immer dann, wenn von staatlichen Organen die Menschen- und Grundrechte, die elementaren Forderungen politischer Gerechtigkeit und die demokratischen Verfahren immer wieder missachtet werden. Liegt eine solche ständige Missachtung vor, tritt der Begriff des Widerstands in den Vordergrund. Huber unterscheidet dabei drei Verwendungsweisen des Widerstandsbegriffs: den weiten Begriff einer Widersetzlichkeit gegen Handlungen anderer; den engeren Widerstandsbegriff in seiner Annäherung an den Begriff des bürgerlichen Ungehorsams; den engsten Widerstandsbegriff, wie er in dem Art. 20 Abs. 4 GG verankert ist. Huber sieht in diesem grundgesetzlichen Recht zum Widerstand einen unübersehbaren Hinweis auf die Bedeutung der Zivilcourage für die Erhaltung der Demokratie. Das Widerstandsrecht schließe gewaltsame Akte ein; ja, die gewaltsame Aktion bilde die Grundform des Widerstands, an die im Zusammenhang des Art. 20 Abs. 4 GG gedacht sei.
Aus dem Blickwinkel der christlichen Rechtsethik wird Huber dabei von dem Grundgedanken geleitet, dass die Pflicht zur Fürsorge für die Mitmenschen im Extremfall das Eingreifen gegen eine politische Obrigkeit nötig mache, wenn diese Obrigkeit den Bürgerinnen und Bürgern beharrlich Schaden zufüge. Insofern Huber sich von einem solchen Grundgedanken leiten lässt, nähert er sich dem Denken des amerikanischen Transzendentalisten Henry David Thoreau (1817–1862) an, der formulierte: „Wenn aber das Gesetz so beschaffen ist, dass es notwendigerweise aus dir den Arm des Unrechts an einem anderen macht, dann brich das Gesetz.“ Aus der christlichen Rechtsethik sowohl Hubers als auch Thoreaus ist klar zu erkennen, worin das entscheidende Kriterium für die Legitimität des Widerstands liegt: im Blick von unten.
Untätigkeit, so Huber weiter, trage dazu bei, dass das Rad des staatlichen Rechtsmissbrauchs sich weiterdrehe und immer neue Opfer hervorrufe. Untätigkeit sei also ethisch nicht neutral, sondern sie werde dann zur Mitschuld. Wo Untätigkeit zur Mitschuld führen würde, da entstehe eine ethische Pflicht zum Widerstand. Allerdings: Vorrang haben dann immer gewaltfreie Mittel. Denn: Physische Gewalt gegen Menschen könne niemals gerechtfertigt werden. Wer sich in einer äußersten Notsituation zu ihr durchringe, der wisse, dass er damit Schuld auf sich nehme. Huber: „Ohne das Moment einer Schuldübernahme kann es eine ethische Anerkennung des gewaltsamen Widerstands nicht geben.“
Rechtsphilosophische Entwicklung und Einordnung
Einleitung
Die rechtsphilosophische Auseinandersetzung mit diesem Gedanken wird seit der Antike betrieben und hatte ihren Ausgangspunkt in dem Streit um die Legitimation des Tyrannenmordes. Von da an wurde die Diskussion zusehends abstrahiert und es entwickelte sich der abstrakte Gedanke eines allgemeinen übergesetzlichen Widerstandsrechts.
Ein wesentliche Rolle spielte dabei die Auseinandersetzung mit der Legitimation geschriebenen Rechts und die Frage nach einem allgemeinen übergesetzlichen Prinzip, dem sich alles geschriebene Recht unterzuordnen habe. In der Antike erhoben die Sophisten bereits den Einwand, geschriebenes Gesetz sei nur Ausgeburt der Macht und könne für sich gesehen keine Legitimation beanspruchen, nur weil es eben geschrieben stehe. Demgegenüber bildete sich der Rechtspositivismus heraus, der seinerseits die Legitimation von Gesetzen rein in ihrer Positivierung begriff und Legitimation auch nur aus geschriebenem Recht herleiten wollte.
Auf der Suche nach einem allgemeinen übergesetzlichen Rechtsprinzip prägte Aristoteles den Begriff des Höchsten Guts, von anderen (z. B. der Stoa) wurde das Naturrecht als Legitimationsquelle bemüht, auch das göttliche Recht (jus divina) wurde herangezogen.
Das Postulat eines allgemeinen Widerstandsrechts ist eine Folge dieser Erkenntnisse: Geschriebenes Recht und Gesetz muss sich an der Freiheit (die nicht als bloße Abwesenheit von Zwang verstanden werden will) messen lassen können. Wer also die Freiheit beseitigen will, beseitigt den allgemeinen Maßstab, nach dem nur Recht recht(ens) sein kann (dieses Wortspiel ist in der Tat in der Rechtsphilosophie immer wieder bei der Frage „qui sit iuris“ gespielt worden). Im deutschen Verfassungsrecht wird diese Freiheit als freiheitliche demokratische Grundordnung beschrieben und fußt ihrerseits nach dem Grundgesetz auf den in den Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten, eingangs genannten Grundsätzen. So steht also jedem Deutschen – das Widerstandsrecht ist eben nicht als Menschenrecht konzipiert, sondern als Bürgerrecht – das Recht zu, Widerstand in den genannten Formen zu leisten, wenn diese Grundsätze beseitigt werden sollen und andere Abhilfe nicht möglich ist.
Von der Herleitung verschieden, aber im Ergebnis gleich hat es auch andere philosophische Ansätze gegeben. Montesquieu formulierte das 1721 in den Persischen Briefen so: Wenn ein Fürst, weit davon entfernt, seine Untertanen glücklich leben zu lassen, sie unterdrücken und vernichten will, so endet die Grundlage des Gehorsams; nichts bindet sie mehr, nichts knüpft sie mehr an ihn; und sie kehren wieder in ihre natürliche Freiheit zurück. 1776 wird in der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung die Loslösung von der britischen Krone mit dem Widerstandsrecht begründet, welches auf den englischen Aufklärer John Locke zurückgeht.
Das Widerstandsrecht in der philosophischen Diskussion der frühen Neuzeit
Immanuel Kant und das Widerstandsrecht
Immanuel Kant lehnt in seinen veröffentlichten Werken ein Widerstandsrecht des Volkes und des Einzelnen – auch gegen evident ungerechte Gesetze – ab. Er beschäftigt sich vor allem in zwei Veröffentlichungen explizit mit der Problematik des Widerstandsrechts: In der Schrift Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (1793) und in seinem rechtsphilosophischen Hauptwerk Die Metaphysik der Sitten (1797). Kant begründet seine Ablehnung des Widerstandsrechts mit Hilfe von drei Argumenten: Dem logischen Argument, dem Rückfallargument und dem Glückseligkeitsargument.[13] Das Glückseligkeitsargument benutzt Kant lediglich im Gemeinspruch, geht jedoch im vier Jahre später erschienenen rechtsphilosophischen Hauptwerk Die Metaphysik der Sitten nicht mehr darauf ein. Kant wirft Widerständlern in diesem Zusammenhang vor, die eigene Glückseligkeit auf Kosten der obersten Maximen eines Staates durchsetzen zu wollen. Während die eigene Glückseligkeit, auf die es die Widerständler stets abgesehen hätten, lediglich einen sehr unsicheren Maßstab biete – der sich im Lauf der Zeiten ändern könne – entspringe jede Rechtsnorm der reinen Vernunft und sei bereits aus diesem Grunde uneinschränkbar.[14] Von zentraler Bedeutung ist das logische Argument: Die Staatsmacht sei nicht teilbar. Indem jeder, der im Namen eines Widerstandsrechts auftrete, sich die Stellung des Souveräns anmaße, entstehe ein logischer Widerspruch zum wirklichen Souverän.
„Denn um zu demselben [Anm.: dem Widerstand] befugt zu sein, müßte ein öffentliches Gesetz vorhanden sein, welches den Widerstand des Volkes erlaubte, d. h. die oberste Gesetzgebung enthielte eine Bestimmung in sich, nicht die oberste zu sein […]; welches sich widerspricht.“
– Immanuel Kant: Die Metaphysik der Sitten[15]
Das Rückfallargument begründet Kant mit dem unabdingbaren Vorrang eines „Rechtszustandes unter öffentlichen Gesetzen“ vor dem „Naturzustand“. Jeder Widerstand bedeutet nach Kant einen Schritt zurück in Richtung Naturzustand. Lediglich in einem gesicherten rechtlichen Zustand könne jedem Menschen das Seine verlässlich zugeteilt werden.[16] Daher gilt Kant zufolge jedes positive Gesetz als heilig und darf nicht angezweifelt werden. Man müsse es (das Gesetz) so betrachten, als habe nicht irgendein Gesetzgeber, sondern Gott selbst das Gesetz erlassen.[17]
Erlaubt ist Kant zufolge lediglich eine Form des Widerstandes, nämlich „der Gebrauch der Feder“, das heißt die Freiheit, seinen Gedanken über die Gesetzgebung öffentlich Ausdruck verleihen zu dürfen.[18] Jedoch lässt er auch diese Form des Widerstands nur eingeschränkt gelten. Insbesondere gestattet er den Bürgern nur solche Formen der Kritik, die sich noch im Rahmen der geltenden Ordnung halten.[19]
„Denn darin besteht eben das Ansehen der Regierung, daß sie den Untertanen nicht die Freiheit läßt, nach ihren eigenen Begriffen, sondern nach Vorschrift der gesetzgebenden Gewalt über Recht und Unrecht zu urteilen.“
– Immanuel Kant: Der Streit der Fakultäten[20]
Kant verwirft die Vorstellung eines Widerstandsrechtes gegen staatliche Normen kategorisch: Er erkennt weder im Hinblick auf ungerechte Gesetze, noch aus sonstigen Gründen Ausnahmen an. Jede Rechtsordnung – und sei sie auch aus nackter Gewalt entstanden – verdiene unabhängig von ihren Inhalten den unbedingten Vorrang vor jeder Form des Naturzustandes.[21] Diese Rigorosität unterscheidet Kant von Hobbes. Hobbes zufolge schulden die Staatsbürger dem Souverän gegenüber nur so lange Gehorsam, wie dieser in der Lage ist, ihnen ein Mindestmaß an Sicherheit zu garantieren.
Bereits unmittelbar im Anschluss an die Veröffentlichung der „Metaphysik der Sitten“ hatte der Rezensent Friedrich Ludewig Bouterweck Kant vorgeworfen, eine paradoxe Position zu vertreten. Kant fordere von seinen Lesern, den
„paradoxesten aller paradoxen Sätze [anzuerkennen], den Satz, daß die bloße Idee der Oberherrschaft mich nötigen soll, jedem, der sich zu meinem Herrn aufwirft, als meinem Herrn zu gehorchen, ohne zu fragen, wer ihm das Recht gebe, mir zu befehlen.“
– Immanuel Kant: zitiert nach Die Metaphysik der Sitten[22]
In der Sekundärliteratur wird Kants kategorische Ablehnung des Widerstandsrechts daher überwiegend als problematisch angesehen. Kritisiert wird vor allem, dass Kants diesbezügliche Konzeption nicht mit seinem kategorischen Imperativ und seiner aus diesem entspringenden Begründung des allgemeinen Menschenrechts auf Freiheit übereinstimme.[23] Aus diesem Grunde ist immer wieder versucht worden, Kants Position als inkonsistent darzustellen und zu zeigen, dass die Anerkennung des Rechts auf Widerstand – entgegen Kants ausdrücklich vertretener Position – mit seinem übrigen philosophischen System vereinbar sei.[24]
Das Widerstandsrecht bei John Locke
Ein entschiedener Verfechter des Widerstandsrechts war John Locke, der sich der Thematik in seiner Zweiten Abhandlung über die Regierung widmet.[25] Für Locke folgt das Widerstandsrecht aus seiner Theorie vom Gesellschaftsvertrag: Die im Naturzustand freien und gleichen Menschen haben ein Recht auf Selbsterhaltung im Sinne eines Rechts auf Freiheit, Leben und Eigentum. Damit korrespondiert im Naturzustand ein Recht auf Selbstverteidigung gegen jene, die Freiheit, Leben und Eigentum angreifen und dadurch einen Kriegszustand zwischen Angreifer und Verteidiger herbeiführen.[26]
Durch den Gesellschaftsvertrag verlassen die Menschen den Naturzustand und begründen einen gesellschaftlichen bzw. politischen Zustand. Der Vertrag hat den Zweck, den Schutz vor solchen Angriffen auf eine politische Körperschaft zu übertragen; zugleich überträgt der einzelne mit ihm aber auch sein Selbstverteidigungsrecht auf den Staat als politische Körperschaft.[27]
Die durch den Gesellschaftsvertrag konstituierte Regierung soll also Freiheit, Leben und Eigentum des einzelnen schützen. Eine Regierung verkehrt diesen Vertragszweck durch rechtswidrige Angriffe auf Freiheit, Leben und Eigentum des Volkes in sein Gegenteil. Letztlich liegt dann ein Bruch des Gesellschaftsvertrags vor, durch den sich die Regierung dem Volk gegenüber in den Kriegszustand versetzt.[28] Auf diese Weise erhält das Volk sein Recht auf Selbstverteidigung zurück, das ihm vor Vertragsschluss im Gesellschaftsvertrag gegeben war. Das Widerstandsrecht ist somit lediglich eine besondere Form des natürlichen Selbstverteidigungsrechts. Seine Ausübung setzt allerdings voraus, dass gegen die rechtswidrigen Angriffe der Regierung keine effektive Rechtsschutzinstanz zur Verfügung steht.[29]
Dem möglichen Einwand, ein Widerstandsrecht verführe das Volk zu Rebellion und führe zu Unfrieden und Chaos, begegnet Locke mit folgenden Argumenten: Betreffen die rechtswidrigen Angriffe der Regierung nur wenige Bürger, so könnten diese der Regierung ohnehin kaum schaden, während das Volk als Ganzes nicht betroffen sei und deshalb in der Regel nicht Partei ergreifen werde. Die wenigen Betroffenen hätten aber dennoch ein Selbstverteidigungsrecht.[30] Sei hingegen das Volk als Ganzes betroffen, so werde es zwar zur Rebellion kommen. Allerdings hänge das Volk sehr an bestehenden Gewohnheiten, so dass erst bei Überhandnehmen der Angriffe mit einer Ausübung des Widerstandsrechts zu rechnen sei. Der hierdurch verursachte Kriegszustand sei dann jedoch nicht vom Volk, sondern von der Regierung verschuldet. Überhaupt würden politische Unruhen zumeist nicht vom Volk sondern von der Regierung ausgehen. Warum eine Verteidigung zwar gegen Räuber und Piraten, nicht aber gegen rechtswidrige Angriffe seitens der Obrigkeit zulässig sein soll, sei nicht ersichtlich.[31] Die Bürger stünden ohne Widerstandsrecht schlechter als im Naturzustand, da sie der rechtswidrigen Gewalt der Regierung ausgeliefert wären, ohne sich hiergegen wehren zu können.
Auf die Frage, wem die Letztentscheidung über den Einsatz des Widerstandsrechts zukommen soll, antwortet Locke: „Das Volk soll Richter sein“.[32] Denn die Regierung sei lediglich Beauftragte des Volkes und nicht die Entscheidung des Beauftragten sondern die des Auftraggebers müsse maßgeblich sein.
Siehe auch
Literatur
- Karl Friedrich Bertram: Das Widerstandsrecht des Grundgesetzes. 1970, ISBN 3-428-01800-1
- Karl Friedrich Bertram: Widerstand und Revolution. Ein Beitrag zur Unterscheidung der Tatbestände und ihrer Rechtsfolgen. 1964, ISBN 3-428-00109-5
- Angela De Benedictis/Karl-Heinz Lingens (Hrsg.): Wissen, Gewissen und Wissenschaft im Widerstandsrecht (16.–18.Jh.). Frankfurt am Main, 2003; ISBN 3-465-03280-2
- Robert von Friedeburg (Hrsg.): Widerstandsrecht in der frühen Neuzeit. Erträge und Perspektiven der Forschung im deutsch-britischen Vergleich. Darin u. a. ders.: Widerstandsrecht im Europa der Neuzeit. Forschungsgegenstand und Forschungsperspektiven, S. 11–59, Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 26, Berlin 2001, ISBN 3-428-10629-6
- Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 20. Auflage, Heidelberg 1999, ISBN 3-8114-7499-5, Rn 757 ff.
- Arthur Kaufmann: Vom Ungehorsam gegen die Obrigkeit: Aspekte des Widerstandsrechts von der antiken Tyrannis bis zum Unrechtsstaat unserer Zeit, vom leidenden Gehorsam bis zum zivilen Ungehorsam im modernen Rechtsstaat. 1991, ISBN 3-8226-1391-6
- Fritz Kern: Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im früheren Mittelalter: Zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie. 6. Auflage, Darmstadt 1973.
- Bodo Missling: Widerstand und Menschenrechte. Das völkerrechtlich begründete Individualwiderstandsrecht gegen Menschenrechtsverletzungen. 1999, ISBN 3-932694-64-3
- Klaus Peters: Widerstandsrecht und humanitäre Intervention. Köln [u. a.] 2005, ISBN 3-452-26066-6
- Klaus Roth, Bernd Ladwig: Recht auf Widerstand? Ideengeschichtliche und philosophische Perspektiven (= Studien zu Grund- und Menschenrechten; 12). Universitäts-Verlag, Potsdam 2006, ISBN 978-3-937786-84-1 (Volltext)
- Josef Spindelböck: Aktives Widerstandsrecht. Die Problematik der sittlichen Legitimität von Gewalt in der Auseinandersetzung mit ungerechter staatlicher Macht. Eine problemgeschichtlich-prinzipielle Darstellung. St. Ottilien 1994, ISBN 3-88096-470-X
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Sommermann in: von Mangoldt–Klein–Starck: Das Bonner Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 20 Rn 340
- ↑ a b Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 10. Aufl., Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58375-9, Art. 20 Rn 129
- ↑ Herzog in: Maunz–Dürig: Grundgesetz. Kommentar, Losblattausgabe, Art. 20, IX 45
- ↑ So ausdrücklich BVerfG, Urt. v. 17. August 1956 – BVerfGE 5, 85, 377, vgl. unten
- ↑ Jarass/Pieroth: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Kommentar, 10. Aufl., Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-58375-9, Art. 20 Rn 130
- ↑ Urteil vom 17. August 1956 – 1 BvB 2/51 – BVerfGE 5, 85, 377–378
- ↑ BVerfGE 5, 377
- ↑ BVerfGE 5, 378
- ↑ Herzog in Maunz-Dürig: Grundgesetz Kommentar, Losblattausgabe, Art. 20, IX 56
- ↑ Dolzer in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, 1992, § 171 Rn 40
- ↑ Alexander Blankennagel, Ingolf Pernice, Helmuth Schulze-Fielitz: Verfassungen im Diskurs der Welt, Mohr-Siebeck, 2004, ISBN 3-161-48361-8, S. 345
- ↑ http://www.peter-gauweiler.de/pdf/themen/EU-Verf-Klage-27-5.pdf
- ↑ Peter Unruh, Die Herrschaft der Vernunft. Zur Staatsphilosophie Immanuel Kants, Baden-Baden 1995, S. 199
- ↑ Immanuel Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nichts für die Praxis, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VIII, 1908, S. 273–313
- ↑ Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VI, 1902 ff., S. 203–372
- ↑ Vgl. Peter Unruh, Die Herrschaft der Vernunft. Zur Staatsphilosophie Immanuel Kants, Baden-Baden 1995, S. 200
- ↑ Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VI, 1902 ff., S. 203–372, 319
- ↑ Vgl. Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VI, 1902 ff., S. 203–372, 319
- ↑ Wolfgang Kersting, Wohlgeordnete Freiheit – Immanuel Kants Rechts- und Staatsphilosophie, Frankfurt a.M. 1993, S. 471
- ↑ Immanuel Kant, Der Streit der Fakultäten, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VII, 1902 ff., S. 1–116, S. 25
- ↑ Vgl. Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VI, 1902 ff., S. 203–372, 318
- ↑ Immanuel Kant, Die Metaphysik der Sitten, in: Kants Werke, hrsgg. von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin, Bd. VI, 1902 ff., S. 203–372, 371. Siehe auch: Bouterweks Rezension im Volltext auf den Seiten der Universität Bonn
- ↑ Vgl. statt vieler Bernd Ludwig, Kommentar zum Staatsrecht (II), in: Otfried Höffe (Hg.), Immanuel Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, Reihe „Klassiker Auslegen“, Bd. 19, Berlin 1999, S. 173–194, 189 f.
- ↑ Vgl. nur: Werner Haensel, Kants Lehre vom Widerstandsrecht. Ein Beitrag zur Systematik der Kantischen Rechtsphilosophie, Berlin 1926
- ↑ Walter Euchner, John Locke zur Einführung, Hamburg, 2. Aufl. 2004, S. 119
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 203 ff., 211
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 212, 253
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 327
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 329 f.
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 330 f.
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 343 ff.
- ↑ John Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Herausgegeben und eingeleitet von Walter Euchner, Frankfurt am Main, 1. Aufl. 1977, S. 345
via Widerstandsrecht – Wikipedia.