Strafprozessordnung 1975 -StPO und Sicherheitspolizeigesetz – SPG (Änderung)

 

Änderung der Strafprozessordnung 1975 und des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 33/2011, 20.05.2011
(NR: XXIV RV 1075 AB 1124 S 102; BR: 8483 AB 8497 S 796)

Aus den Materialien:

 

Zu Artikel 1 Änderung der Strafprozessordung 1975

 

Die Änderungen der Strafprozessordnung sind Folge der geänderten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes – TKG 2003. Sie zielen darauf ab, die Zulässigkeit von Ersuchen um Stammdatenübermittlung, der Anordnung über die Auskunft von Stamm- und Zugangsdaten, sowie die Auskunft über Vorratsdaten zu normieren.

Zu Artikel 2 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

Ziel der Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz ist es, die Zulässigkeit der Anfragen an Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten oder öffentlichen Kommunikationsnetzen auf Basis des Sicherheitspolizeirechtes sowie die weitere Verwendung der so ermittelten Daten zu regeln und an die Vorgaben der (neuen) Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) anzupassen.

Für die Sicherheitsbehörden wird die Beauskunftung der Verkehrs- bzw. Zugangsdaten im Sinne des § 99 Abs. 5 TKG im adaptierten § 53 Abs. 3a und 3b SPG geregelt. Zugleich wird aber auch durch einen neuen § 53 Abs. 3c SPG die Verpflichtung der Sicherheitsbehörden zur nachweislichen Information Betroffener bei Standortbeauskunftungen und Beauskunftungen über Zuordnungen des Namens oder der Anschrift eines Betroffenen zu einer IP-Adresse, in beiden Fällen wenn hiefür die Verwendung von Vorratsdaten gemäß § 99 Abs. 5 Z 3 oder 4 iVm § 102a TKG 2003 durch den Betreiber erforderlich war, eingeführt, deren Einhaltung der Prüfung durch den Rechtsschutzbeauftragten nach der ebenfalls ergänzten Bestimmung des § 91c SPG unterliegt. Ebenso ergänzt wird in § 91c Abs. 1 die Informationspflicht über den Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung einer Endeinrichtung (§ 53 Abs. 3b).

Im Rahmen dieser Anpassungen wird auch die Prüfpflicht des Rechtschutzbeauftragten für Meldungen nach § 91c Abs.1 SPG und die Verpflichtung des Rechtsschutzbeauftragten zur Information Betroffener oder zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission bei einer Rechtsverletzung durch die Verwendung personenbezogener Daten klargestellt.


Geänderte Rechtsvorschriften:

Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl.  Nr. 631/1975 idF: BGBl. I Nr. 1/2011,

 

Art: Änderung
Fundstelle im „Österreichischen Recht (ÖR)“: Hauptgruppe: V, Untergruppe: k)
Inkrafttreten: 01.04.2012

Anmerkung:

 

§ 514.

(15) §§ 76a, 134 Z 2a und 5, 135, 137 Abs. 3, 138 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3, 147 Abs. 1 und 3 und § 381 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft.


Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.  Nr. 566/1991 idF: BGBl. I Nr. 133/2009,

 

Art: Änderung
Fundstelle im „Österreichischen Recht (ÖR)“: Hauptgruppe: III, Untergruppe: g)
Inkrafttreten: 01.04.2012

Anmerkung:

 

§ 94.

(30) §§ 53 Abs. 3a, 3b, 3c, 3d und Abs. 4, 91c Abs 1 sowie § 91d Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2011 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

Author: admin on 08/06/2011
Category: 03 Innere Verwaltung, 05 Rechtspflege – Justizrecht, Bundesgesetzgebung, g) Polizei-Verwaltungsrecht, k) Strafprozessrecht

via Strafprozessordnung 1975 -StPO und Sicherheitspolizeigesetz – SPG (Änderung).

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